Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

196 Hessen. 
einzelnen Teile des Hauptvoranschlags und des Finanzgesetzes auch ge— 
sondert zu beschließen. 
Tritt die Erste Kammer den Beschlüssen der Zweiten Kammer nicht 
bei, so gelangt das Finanzgesetz nebst Hauptvoranschlag an die Zweite 
Kammer zur nochmaligen Beratung und Beschlußfassung über die Punkte, 
hinsichtlich deren Meinungsverschiedenheit besteht, zurück. Soweit die 
Zweite Kammer bei ihren abweichenden Beschlüssen beharrt, gelangen 
diese letztmals an die Erste Kammer. Tritt diese nicht bei, so sind, wenn 
die Zweite Kammer nicht nachträglich den Beschlüssen der Ersten Kammer 
zustimmt, die noch nicht durch übereinstimmenden Beschluß der beiden 
Kammern erledigten Punkte des Hauptvoranschlags in denselben so ein- 
zustellen, wie sie sich aus der Beschlußfassung der Zweiten Kammer 
ergeben. Das den Beschlüssen der Zweiten Kammer entsprechende 
Finanzgesetz gelangt in diesem Falle nochmals an die Erste Kammer, 
welche es nur im ganzen annehmen oder ablehnen kann. 
Lehnt die Erste Kammer das Finanzgesetz ab, so ist über dasselbe 
in einer Versammlung der vereinigten Kammern, die unter dem Vor- 
sitze des Präsidenten der Ersten Kammer stattfindet, zu beraten und im 
ganzen abzustimmen. Bei dieser Abstimmung entscheidet die absolute 
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
Präsidenten der Zweiten Kammer. 
Erfordert ein Gegenstand einen Gesamtkostenaufwand von mehr als 
200 000 Mark, der im Wege der Anleihe gedeckt werden soll, so sind die 
Mittel nicht im Hauptvoranschlage anzufordern, sondern in einer be- 
sonderen Gesetzesvorlage der ständischen Beschlußfassung zu unterbreiten. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Anforderungen, die 
gestellt werden zur Bewirkung der dem Staate auf Grund des Staats- 
vertrags zwischen Hessen und Preußen über die gemeinschaftliche Ver- 
waltung des beiderseitigen Eisenbahnbesitzes vom 23. Juni 1896 sowie 
etwaiger späterer Zusätze zu demselben obliegenden Leistungen sowie 
überhaupt zur Erfüllung rechtlich begründeter Verpflichtungen der Staats- 
kasse oder zur Durchführung gesetzlich beschlossener Maßregeln oder zur 
Deckung von Fehlbeträgen der Verwaltung. 
Art. 68. Die Bewilligungen dürfen von keiner Kammer an die 
Bedingung der Erfüllung bestimmter Desideren geknüpft werden. 
Beide Kammern sind jedoch befugt, nicht nur eine vollständige 
Uebersicht und Nachweisung der Staatsbedürfnisse, sondern auch eine 
genügende Auskunft über die Verwendung früher verwilligter Summen 
zu begehren. 
Art. 69. Die Auflagen, insoferne sie nicht bloß für einen vorüber- 
gehenden und bereits erreichten Zweck bestimmt waren, dürfen, nach 
Ablauf der Verwilligungszeit, noch sechs Monate forterhoben werden, 
wenn die Ständeversammlung aufgelößt wird, ehe ein neues Finanz- 
gesetz zu Stande kommt, oder wenn die ständischen Berathungen sich 
verzögern. 
Die sechs Monate werden jedoch in die neue Finanz-Periode ein- 
gerechnet.
	        
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