8. Fürstentum Lippe.
ie im Fürstentum von alters her bestandene landständische Ver-
fassung hatte seit dem Beitritte des Hauses Lippe zum Rhein-
bunde (Akzessionsurkunde vom 18. April 1807) ihre Wirksamkeit ver-
loren. Nach der Konstituierung des Deutschen Bundes nahmen jedoch
die Stände im Sinne der Bundesakte anfangs die völlige Wieder-
herstellung der alten Verfassung in Anspruch und später eine zeitgemäße
Umgestaltung derselben im Wege des Vertrages. Aus den langjährigen
Verhandlungen, welche seitens der Stände zu einer der Bundesver-
sammlung überreichten Beschwerde führten, resultierte die seitens der
Fürstin erlassene, auf dem Papier gebliebene Verfassung vom 8. Juni
1819. Eine definitive Ordnung des öffentlichen Rechtszustandes trat
erst ein infolge des Grundgesetzes vom 6. Juni 1836, das nach längerer
Sistierung und Wiedereinsetzung heute freilich nur mehr in seinem
kleinsten Teile noch zu Recht besteht. Der Wunsch nach dem Erlaß
eines neuen Verfassungsgesetzes ist wiederholt laut geworden. Das
dahin gerichtete Desiderium des Landtages wurde im Landtagsabschied
vom 13. Januar 1881 wohl in seiner Berechtigung anerkannt, seine
Ausführung jedoch aus technischen Gründen zurückgestellt, „bis die
Regierung durch Gewährung der erforderlichen Arbeitskräfte dazu in
den Stand gesetzt sein wird". Immerhin erging unter dem 19. Oktober
1912 ein neues Wahlgesetz. Seit dem 1. Juli 1867 ist das Fürstentum
ein Glied des Norddeutschen Bundes, seit dem 1. Januar 1871 des
neuen Deutschen Reiches mit je einer Stimme im Bundesrate und im
Reichstage.
Die anzuführenden Gesetze sind:
1. Die Verordnung vom 6. Juli 1836 die landständische Ver-
fassungsurkunde betreffend.
2. Gesetz vom 8. Dezember 1867.
3. Gesetz, die Zusammensetzung des Landtages und die Ausübung
der Rechte desselben betreffend, vom 3. Juni 1876.