Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

8. Fürstentum Lippe. 
ie im Fürstentum von alters her bestandene landständische Ver- 
fassung hatte seit dem Beitritte des Hauses Lippe zum Rhein- 
bunde (Akzessionsurkunde vom 18. April 1807) ihre Wirksamkeit ver- 
loren. Nach der Konstituierung des Deutschen Bundes nahmen jedoch 
die Stände im Sinne der Bundesakte anfangs die völlige Wieder- 
herstellung der alten Verfassung in Anspruch und später eine zeitgemäße 
Umgestaltung derselben im Wege des Vertrages. Aus den langjährigen 
Verhandlungen, welche seitens der Stände zu einer der Bundesver- 
sammlung überreichten Beschwerde führten, resultierte die seitens der 
Fürstin erlassene, auf dem Papier gebliebene Verfassung vom 8. Juni 
1819. Eine definitive Ordnung des öffentlichen Rechtszustandes trat 
erst ein infolge des Grundgesetzes vom 6. Juni 1836, das nach längerer 
Sistierung und Wiedereinsetzung heute freilich nur mehr in seinem 
kleinsten Teile noch zu Recht besteht. Der Wunsch nach dem Erlaß 
eines neuen Verfassungsgesetzes ist wiederholt laut geworden. Das 
dahin gerichtete Desiderium des Landtages wurde im Landtagsabschied 
vom 13. Januar 1881 wohl in seiner Berechtigung anerkannt, seine 
Ausführung jedoch aus technischen Gründen zurückgestellt, „bis die 
Regierung durch Gewährung der erforderlichen Arbeitskräfte dazu in 
den Stand gesetzt sein wird". Immerhin erging unter dem 19. Oktober 
1912 ein neues Wahlgesetz. Seit dem 1. Juli 1867 ist das Fürstentum 
ein Glied des Norddeutschen Bundes, seit dem 1. Januar 1871 des 
neuen Deutschen Reiches mit je einer Stimme im Bundesrate und im 
Reichstage. 
Die anzuführenden Gesetze sind: 
1. Die Verordnung vom 6. Juli 1836 die landständische Ver- 
fassungsurkunde betreffend. 
2. Gesetz vom 8. Dezember 1867. 
3. Gesetz, die Zusammensetzung des Landtages und die Ausübung 
der Rechte desselben betreffend, vom 3. Juni 1876.
	        
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