Lübeck. 219
Art. 22. Die Wahlen zur Bürgerschaft werden in Abteilungen
der Wähler vollzogen.
Es werden folgende Abteilungen gebildet:
a. Stadt und Vorstädte.
Abteilung l. Sie umfaßt diejenigen Bürger, welche in den
letzten drei Steuerjahren vor der Wahl mindestens so viel an Einkommen-
steuer gezahlt haben, als von ihnen für ein Einkommen von Mk. 2100
während jener Jahre insgesamt zu zahlen war, sowie die lübeckischen
Ehrenbürger.
Es werden gewählt 90 Vertreter.
Abteilung II. Sie umfaßt alle übrigen wahlberechtigten
Bürger.
Es werden gewählt 12 Vertreter.
b. Städtchen Travemünde und Landgebiet.
Abteilung lII. Sie umfaßt diejenigen Bürger, welche einen
Landbesitz von mindestens 3 ha für eigene Rechnung bewirtschaften
oder in den letzten drei Steuerjahren vor der Wahl mindestens so viel
an Einkommensteuer gezahlt haben, als von ihnen für ein Einkommen
von Mk. 2100 während jener Jahre insgesamt zu zahlen war, sowie die
lübeckischen Ehrenbürger.
Es werden gewählt 15 Vertreter.
Abteilung IV. Sie umfaßt alle übrigen wahlberechtigten
Bürger. 6
Es werden gewählt 3 Vertreter.
Die Bestimmung des Artikels 20 Absatz 2 findet bei Feststellung der
Zugehörigkeit der Wähler zu den Abteilungen IIIII entsprechende
Anwendung.
Art. 23. Die Wahl der Vertreter in Abteilung I1 und II wird in
folgenden Wahlbezirken vorgenommen:
1) Jakobi-Quartier und Vorstadt St. Gertrud.
Es werden gewählt in Abteilung 1 22 Vertreter.
Es werden gewählt in Abteilung II 3 Vertreter.
2) Marien-Magdalenen-Quartier und der nordöstliche Teil der Vor-
stadt St. Lorenz.
Es werden gewählt in Abteilung 1 23 Vertreter.
Es werden gewählt in Abteilung II 3 Vertreter.
3) Marien-Quartier und der südwestliche Teil der Vorstadt St.
Lorenz.
Es werden gewählt in Abteilung 1 23 Vertreter.
Es werden gewählt in Abteilung II 3 Vertreter.
Die GErenzlinie zwischen dem nordöstlichen und dem südwestlichen
Tiie der Vorstadt St. Lorenz verläuft in der Mitte der Fackenburger
lee.