Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Lübeck. 219 
Art. 22. Die Wahlen zur Bürgerschaft werden in Abteilungen 
der Wähler vollzogen. 
Es werden folgende Abteilungen gebildet: 
a. Stadt und Vorstädte. 
Abteilung l. Sie umfaßt diejenigen Bürger, welche in den 
letzten drei Steuerjahren vor der Wahl mindestens so viel an Einkommen- 
steuer gezahlt haben, als von ihnen für ein Einkommen von Mk. 2100 
während jener Jahre insgesamt zu zahlen war, sowie die lübeckischen 
Ehrenbürger. 
Es werden gewählt 90 Vertreter. 
Abteilung II. Sie umfaßt alle übrigen wahlberechtigten 
Bürger. 
Es werden gewählt 12 Vertreter. 
b. Städtchen Travemünde und Landgebiet. 
Abteilung lII. Sie umfaßt diejenigen Bürger, welche einen 
Landbesitz von mindestens 3 ha für eigene Rechnung bewirtschaften 
oder in den letzten drei Steuerjahren vor der Wahl mindestens so viel 
an Einkommensteuer gezahlt haben, als von ihnen für ein Einkommen 
von Mk. 2100 während jener Jahre insgesamt zu zahlen war, sowie die 
lübeckischen Ehrenbürger. 
Es werden gewählt 15 Vertreter. 
Abteilung IV. Sie umfaßt alle übrigen wahlberechtigten 
Bürger. 6 
Es werden gewählt 3 Vertreter. 
Die Bestimmung des Artikels 20 Absatz 2 findet bei Feststellung der 
Zugehörigkeit der Wähler zu den Abteilungen IIIII entsprechende 
Anwendung. 
Art. 23. Die Wahl der Vertreter in Abteilung I1 und II wird in 
folgenden Wahlbezirken vorgenommen: 
1) Jakobi-Quartier und Vorstadt St. Gertrud. 
Es werden gewählt in Abteilung 1 22 Vertreter. 
Es werden gewählt in Abteilung II 3 Vertreter. 
2) Marien-Magdalenen-Quartier und der nordöstliche Teil der Vor- 
stadt St. Lorenz. 
Es werden gewählt in Abteilung 1 23 Vertreter. 
Es werden gewählt in Abteilung II 3 Vertreter. 
3) Marien-Quartier und der südwestliche Teil der Vorstadt St. 
Lorenz. 
Es werden gewählt in Abteilung 1 23 Vertreter. 
Es werden gewählt in Abteilung II 3 Vertreter. 
Die GErenzlinie zwischen dem nordöstlichen und dem südwestlichen 
Tiie der Vorstadt St. Lorenz verläuft in der Mitte der Fackenburger 
lee.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.