230 Lübeck.
Art. 62. In der Regel muß die Entscheidung des Bürgerausschusses
auf die Anträge des Senates in derselben Versammlung, in welcher sie
vorgelegt sind, erfolgen. Der Bürgerausschuß kann jedoch, wenn er es
für angemessen hält, einen Antrag des Senates zunächst einer aus seiner
Mitte zu ernennenden Kommission zur Begutachtung überweisen, oder
auch die Beratung des Gegenstandes bis zur nächsten Versammlung
aussetzen. Im ersten Fall sind die Kommissare des Senates befugt,
Mitteilung des Kommissionsgutachtens zu begehren, bevor über die Sache
im Bürgerausschusse weiter verhandelt wird.
Art. 63. Wenn dem Bürgerausschusse über irgend einen Punkt
noch eine Aufklärung erforderlich scheint, steht es ihm frei, eine weitere
Besprechung mit den Kommissaren des Senates zu begehren.
Auch der mit der Begutachtung eines Antrages beauftragten Kom-
wissio des Bürgerausschusses steht diese Befugnis zu.
rt. 64. Bei Abstimmungen gilt im Falle einer sich ergebenden
Sumkalihen die zur Entscheidung verstellte Frage für verneint,
bei einer Wahl dagegen entscheidet das Los
rt. 65. Das über jede Versammlung des Bürgerausschusses
aufzunehmende Protokoll ist, soweit es Beschlüsse auf Anträge des
Senates, Anträge an den Senat, Entscheidungen in Berufungsfällen
und Wahlen enthält, in einem von dem Protokollführer unterzeichneten
Auszuge den Kommissaren des Senates zuzustellen.
Wenn der Bürgerausschuß einem Antrage des Senates nicht bei-
stimmt, sind die Gründe des abweichenden Beschlusses in der Regel in
den Protokollauszug mit aufzunehmen; es kann indessen auch die Nach-
lieferung derselben vorbehalten werden.
Art. 66. Die Bestimmung des Geschäftsganges in den Ver-
sammlungen bleibt, insoweit nicht darüber im vorstehenden Vorschriften
enthalten sind, dem Bürgerausschusse überlassen.
Art. 67. Das Protokoll einer jeden Versammlung des Bürger-
ausschusses ist, soweit nicht Geheimhaltung beschlossen ist, durch den
Druck zu veröffentlichen; auch ist eine Ausfertigung desselben innerhalb
drei Tagen dem Wortführer der Bürgerschaft zuzustellen. Derselbe ist
berechtigt, die von dem Senate an den Bürgerausschuß gelangten Schrift-
stücke, nach Beendigung der mit dem Bürgerausschusse darüber ge-
pflogenen Verhandlungen, zur Einsicht zu begehren.
Art. 68. Die vom Senate im Einvernehmen mit dem Bürger-
ausschusse gefaßten Beschlüsse werden zugleich mit einer beglaubigten
Ausfertigung der bezüglichen Erklärung des Bürgerausschusses vom
Senate der Bürgerschaft in deren nächsten Versammlung mitgeteilt,
auch bringt der Senat erstere, soweit nicht Gründe des Staatsinteresses
deren Geheimhaltung ratsam erscheinen lassen, durch das Amtsblatt
zur öffentlichen Kenntnis.
frt. 69. Der Bürgerausschuß übt die der Bürgerschaft zu-
stehenden Befugnisse aus, wenn es sich handelt
um Geldbewilligungen, welche in dem einzelnen Falle oder,
wenn in einem und demselben Kalenderjahre mehrmals für denselben
Zweck beantragt, in ihrer Gesamtheit die Summe von 6000 Reichsmark