Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Oldenburg. 253 
Art. 99. Es soll auf die Einführung von Schiedsgerichten Bedacht 
genommen werden. 
Art. 100. Das Gerichtsverfahren soll öffentlich und mündlich sein. 
Ausnahmen von der Oeffentlichkeit des Verfahrens bestimmt das Gesetz. 
Art. 101. § 1. In Strassachen soll der Anklageprozeß gelten. 
§J*# 2. Schwurgerichte sollen jedenfalls in schweren Strafsachen und 
bei allen politischen Vergehen, so wie bei denjenigen Preßvergehen, 
welche von Amtswegen verfolgt werden, urtheilen. 
Art. 102. Zede öffentliche Verwaltung nimmt in allen sie be- 
treffenden privatrechtlichen Streitigkeiten Recht vor den ordentlichen 
Gerichten. 
Art. 103. Ueber Polizeivergehen und deren Bestrafung soll ein 
besonderes Gesetz erlassen werden. 
VII. Abschnitt. 
Von dem Staatsdienste 1). 
Art. 104. Ordentliche Richterstellen sollen bei ihrer Erledigung 
sofort wieder definitiv besetzt werden. 
Diese Bestimmung tritt jedoch erst mit der nach Art. 92, 94—101 
einzuführenden neuen Gerichtsverfassung in Kraft. 
Art. 105. Mit einem richterlichen Amte kann in Zukunft ein ein- 
trägliches nicht richterliches Nebenamt nur auf Grund gesetzlicher Be- 
stimmung verbunden werden. 
Art. 106. 5 1. Kein ordentlicher Richter darf, außer durch Urtheil 
und Recht, von seinem Amte entfernt, oder an Rang und Gehalt be- 
einträchtigt werden. 
5* 2. Suspension darf nicht ohne richterlichen Beschluß und nicht 
ohne gleichzeitige Verweisung der Sache an das zuständige Gericht er- 
folgen. Der Beschluß ist vom höchsten Landesgerichte zu fassen. 
Art. 107. Kein ordentlicher Richter darf wider seinen Willen, 
außer durch gerichtlichen Beschluß in den durch das Gesetz bestimmten 
Fällen und Formen, zu einer andern Stelle versetzt oder in Ruhestand 
gesetzt werden. 
Art. 108. Die Art. 104 bis 107 finden auf Verwaltungsbeamte, 
welche zugleich richterliche Funktionen ausüben, keine Anwendung. 
Art. 109. 5 1. Im Verwaltungswege findet die Entlassung der 
definitiv angestellten Beamten nur unter Verleihung der gesetzlichen 
ension, eine Versetzung derselben nur unter Belassung des ganzen bis- 
herigen Gehalts statt. 
2. Eine Verminderung oder Entziehung jener Pension kann nur 
in Folge richterlichen Spruchs geschehen. 
8 3. In Betreff des Militärs bleiben der Gesetzgebung besondere 
Bestimmungen vorbehalten. 
1) S. hierzu Gesetz vom 7. Januar 1879, betreffend die Einrichtung der Amter im 
Herzogtum Oldenburg; Gesetz für das Grohherzogtum vom 27. Januar 1877.
	        
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