Oldenburg. 253
Art. 99. Es soll auf die Einführung von Schiedsgerichten Bedacht
genommen werden.
Art. 100. Das Gerichtsverfahren soll öffentlich und mündlich sein.
Ausnahmen von der Oeffentlichkeit des Verfahrens bestimmt das Gesetz.
Art. 101. § 1. In Strassachen soll der Anklageprozeß gelten.
§J*# 2. Schwurgerichte sollen jedenfalls in schweren Strafsachen und
bei allen politischen Vergehen, so wie bei denjenigen Preßvergehen,
welche von Amtswegen verfolgt werden, urtheilen.
Art. 102. Zede öffentliche Verwaltung nimmt in allen sie be-
treffenden privatrechtlichen Streitigkeiten Recht vor den ordentlichen
Gerichten.
Art. 103. Ueber Polizeivergehen und deren Bestrafung soll ein
besonderes Gesetz erlassen werden.
VII. Abschnitt.
Von dem Staatsdienste 1).
Art. 104. Ordentliche Richterstellen sollen bei ihrer Erledigung
sofort wieder definitiv besetzt werden.
Diese Bestimmung tritt jedoch erst mit der nach Art. 92, 94—101
einzuführenden neuen Gerichtsverfassung in Kraft.
Art. 105. Mit einem richterlichen Amte kann in Zukunft ein ein-
trägliches nicht richterliches Nebenamt nur auf Grund gesetzlicher Be-
stimmung verbunden werden.
Art. 106. 5 1. Kein ordentlicher Richter darf, außer durch Urtheil
und Recht, von seinem Amte entfernt, oder an Rang und Gehalt be-
einträchtigt werden.
5* 2. Suspension darf nicht ohne richterlichen Beschluß und nicht
ohne gleichzeitige Verweisung der Sache an das zuständige Gericht er-
folgen. Der Beschluß ist vom höchsten Landesgerichte zu fassen.
Art. 107. Kein ordentlicher Richter darf wider seinen Willen,
außer durch gerichtlichen Beschluß in den durch das Gesetz bestimmten
Fällen und Formen, zu einer andern Stelle versetzt oder in Ruhestand
gesetzt werden.
Art. 108. Die Art. 104 bis 107 finden auf Verwaltungsbeamte,
welche zugleich richterliche Funktionen ausüben, keine Anwendung.
Art. 109. 5 1. Im Verwaltungswege findet die Entlassung der
definitiv angestellten Beamten nur unter Verleihung der gesetzlichen
ension, eine Versetzung derselben nur unter Belassung des ganzen bis-
herigen Gehalts statt.
2. Eine Verminderung oder Entziehung jener Pension kann nur
in Folge richterlichen Spruchs geschehen.
8 3. In Betreff des Militärs bleiben der Gesetzgebung besondere
Bestimmungen vorbehalten.
1) S. hierzu Gesetz vom 7. Januar 1879, betreffend die Einrichtung der Amter im
Herzogtum Oldenburg; Gesetz für das Grohherzogtum vom 27. Januar 1877.