Oldenburg. 257
### 2. Dieser Eid wird vom Präsidenten des Landtags in die Hand
des Großherzogs oder des dazu von ihm beauftragten Mitgliedes des
Staats-Ministeriums und von den übrigen Mitgliedern des Landtags dem
Präsidenten in der Versammlung abgelegt.
3. Wenn ein ehemaliger Abgeordneter durch neue Wahl wieder
eintritt, verpflichtet er sich mittelst Handschlags auf seinen früheren Eid.
Art. 131. &1. Kein Abgeordneter kann wegen seiner Aeußerungen
auf dem Landtage anders als durch den Präsidenten oder von der Ver-
sammlung zurechtgewiesen und zur Verantwortung gezogen werden.
* 2. Wegen einer durch solche Aeußerungen etwa begangenen
Uebertretung eines Strafgesetzes kann ein gerichtliches Verfahren nur
Statt finden, wenn der Landtag den Fall zur strafrechtlichen Erledigung
an das Gericht verwiesen hat.
3. Wegen seiner Abstimmung darf niemand zur Verantwortung
gezogen werden.
Art. 132. Während des Landtags und auf der Reise dahin und
zurück können die Abgeordneten wegen Verbrechens oder Vergehens nur
bei Ergreifung auf frischer That oder mit Zustimmung des Landtags
oder seines Ausschusses verhaftet werden. Im ersten Falle ist dem Land-
tage, beziehungsweise dessen Ausschusse von der Verhaftung sofort Kennt-
niß zu geben.
Art. 133. § 1. Der Landtag hat das Recht, in Beziehung auf alle
Staatsangelegenheiten, insbesondere auf etwaige Mängel oder Miß-
bräuche in der Verwaltung oder der Rechtspflege, seine Wünsche, Vor-
stellungen oder Beschwerden dem Staats-Ministerium und nach Be-
finden dem Großherzog selbst vorzutragen.
J432. Die Abstellung begründet befundener Beschwerden soll ohne
Verzug geschehen und jedenfalls der Erfolg der Beschwerden dem Land-
age eröffnet werden.
Art. 134. § 1. Der Landtag ist ferner berechtigt, von Privat--
personen, Gemeinden und anerkannten Genossenschaften, Bitten oder
Beschwerden entgegen zu nehmen, auch der Staatsregierung zur ge-
Eigneten Berücksichtigung vorzulegen, wenn die Beschwerden zuvor den
eg der gesetzlichen Berufung bis an die oberste Staatsbehörde ge-
hangen sind.
52. Hinsichtlich der Beschwerden soll es wie im Art. 133 +l 2 ge-
halten, auch der Erfolg der zur Gewährung empfohlenen Bitten dem
andtage eröffnet werden.
Art. 135. Vorstellungen jeder Art dürfen dem Landtage nur
schriftlich eingesandt, nicht in der Versammlung persönlich überreicht
und nicht mündlich an diese gebracht werden. ·
Art. 136. Ein Gesetz kann vom Grohherzoge nur in Ueber-
einstimmung mit dem Landtage erlassen, aufgehoben, geändert oder
authentisch ausgelegt werden.
Art. 137. Es bedarf der Zustimmung des Landtags nicht:
Ft bei Verordnungen zur Vollziehung oder Handhabung bestehender
esetze;
Stoerk-v. Rauchhaupt, Handb. d. deutschen Verfassungen. 17