Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

288 Reuß ä. L. 
8 8. Ist der volljährige Landesherr aus irgend einem Grunde 
dauernd verhindert die Regierung anzutreten oder die bereits angetretene 
fortzuführen, so tritt für die Dauer der Verhinderung ebenfalls eine 
Regentschaft ein. 
Diese gebührt zunächst dem zur unmittelbaren Nachfolge berechtigten 
volljährigen Prinzen des Fürstlichen Hauses älterer Linie. 
Ist ein solcher nicht vorhanden, so kommt die Regentschaft der Ge- 
mahlin des an der Regierung verhinderten Landesherrn oder, wenn derselbe 
unvermählt, dessen Mutter und — wenn diese nicht mehr am Leben oder 
anderweit vermählt oder sonst behindert ist, dem nächsten volljährigen 
und regierungsfähigen Agnaten des Fürstlichen Gesammthauses zu. 
#6(#9.-Ueber die Nothwendigkeit einer einzusetzenden Regentschaft hat 
im Zweifel die Landesregierung mit der zu diesem Behufe einzuberufen- 
den Landesvertretung unverzüglich zu entscheiden. 
6 10. Sollte bei einem zunächst nach dem regierenden Fürsten zur 
Erbfolge berufenen Prinzen eine solche Geistes= oder Körperbeschaffen- 
heit sich finden, welche es demselben für immer unmöglich machen würde, 
die Regierung des Landes zu führen, so ist über den künftigen Eintritt 
der Regentschaft zeitig zu verfügen. 
5 11. Die Landesregierung bildet den Regentschaftsrath, welcher in 
allen wichtigen Angelegenheiten mit seinem Gutachten zu hören ist. 
In Ermangelung einer von dem Fürsten getroffenen Anordnung ist 
der Erziehungsplan des Regierungsnachfolgers nur nach Rücksprache mit 
dem Regentschaftsrathe festzusetzen. 
Die Regierungserlasse der Regentschaft bedürfen zu ihrer Gültigkeit 
der in § 36 vorgeschriebenen Gegenzeichnung. 
* 12. Die Regierungshandlungen der Regentschaft sind vom Landes- 
herrn bei Uebernahme der Regierung nach erlangter Volljährigkeit und 
bezugsweise nach Erledigung vorhanden gewesener Behinderungen ebenso 
anzuerkennen, wie die jedes anderen legitimen Regierungsvorgängers. 
II. Abschnitt. 
Von dem Staatsvermögen und dem Kammervermögen. 
#5l# 13. Das Staatsvermögen begreift die Gesammtheit derjenigen 
Mittel in sich, aus welchen die allgemeinen Landesbedürfnisse, einschließ- 
lich der Schuldentilgung, bestritten werden, sowie alles dasjenige, was 
dem allgemeinen Nutzen des Staats bleibend gewidmet ist. Den an- 
sehnlichsten Theil des Staatsvermögens bilden die Abgaben der Staats- 
angehörigen, welche auf dem verfassungsmäßigen Wege der ständischen 
Bewilligung und landesherrlichen Genehmigung aufgebracht und zur 
allgemeinen Landeskasse eingezogen werden. 
Die Grundsteuern sind unveräußerlich. Abschreibung (Caduzirung) 
derselben kann nur auf Grund gänzlichen oder theilweisen Untergangs 
des Grundstücks, zeitweiser Erlaß wegen Feuer= oder Wasserschadens, 
Mißwachses c. vom Landesherrn auf beifälliges Gutachten der Landes- 
regierung, im Falle der Caduzirung, mit ständischer Zustimmung bewilligt 
werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.