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an sich trägt,“ wurde durch Gesetz vom 18. Juni 1868 der die Straf-
losigkeit der Abgeordneten beschränkende Nachsatz aufgehoben. — Der
Landtag prüft die Wahlen seiner Mitglieder und entscheidet darüber;
er regelt seinen Geschäftsgang autonom nach den im Verfassungsgesetz
gegebenen prinzipiellen Vorschriften. — Durch den Vertrag vom 26. Juli
1866 trat das Fürstentum dem Bündnisse bei, welches die Gründung
des Norddeutschen Bundes bewirkte. Als dessen Glied, sowie als Glied
des Deutschen Reiches steht dem Fürstentum Reuß j. L. eine Stimme
im Bundesrate und nach Verhältnis seiner Bevölkerung ein Sitz im
Reichstage zu.
Revidirtes Staatsgrundgesetz für das Fürstenthum Reuß
Jüngerer Linie vom 14. April 1852.
Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste von Gottes Gnaden Jüngerer
Linie und des ganzen Stammes Aeltester regierender Fürst Reuß, Graf
und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und
Lobenstein 2c. 2c.
Nachdem in Folge der seit Publikation des Staatsgrundgesetzes vom
30. November 1849 eingetretenen Veränderungen in den öffentlichen
Verhältnissen des deutschen Gesammtvaterlandes sich eine Revision des
erwähnten Grundgesetzes nöthig gemacht hat und nachdem dieselbe in
Uebereinstimmung mit dem am 10. November vorigen Jahres eröffneten
ersten ordentlichen Landtage vorgenommen worden ist, so verkünden Wir
unter ausdrücklicher Wiederaufhebung des gedachten Verfassungsgesetzes
vom 30. November 1849 das, auf Grund der deshalb gepflogenen Ver-
handlungen vereinbarte neue Staatsgrundgesetz hierdurch wie folget:
Erster Abschnitt.
Von dem Staatsgebiete.
## 1. Das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie bildet einen untheil-
baren selbstständigen Theil des deutschen Bundes.
5& 2. Die verfassungsmäßigen Beschlüsse und Gesetze des deutschen
Bundes sind für das Fürstenthum maßgebend und erlangen durch die
vom Fürsten verfügte Publikation verbindliche Kraft.
5& 3. Die für die Verwaltung des Staates nöthig werdende Organi-
sation erfolgt durch das Gesetz.
#s 4. Die Grenzen des Staates können nur in Kraft eines Gesetzes
verändert werden.
Grenzberichtigungen mit einem Nachbarstaate, durch welche nur
einzelne Stücke zur Herstellung einer geordneten Abgrenzung ausgetauscht
oder abgelassen werden, nicht aber ein Staatsangehöriger abgetreten wird,
können ohne Zustimmung der Landesvertretung geschehen.
Stoerk- v. Nauchhaupt, Handb. d. deutschen Verfassungen.