Reuß j. L. 315
In Bezug auf die Stellvertretung eines gewählten Abgeordneten
in seinem Amte, sowie darauf, wie die Kosten der Stellvertretung zu
decken seien, ergeht ein Gesetz.
Der Eintritt eines Abgeordneten in den Staatsdienst, sowie die
Beförderung oder Verbesserung eines zum Abgeordneten gewählten
Staatsdieners im Amte bedingt eine neue Wahl. Der Ausgeschiedene
ist wieder wählbar.
##86. Wenn nicht wenigstens zwei Drittheile der Abgeordneten
anwesend sind, so kann weder der Landtag eröffnet, noch sonst eine vor-
bereitende Verhandlung mit Gültigkeit vorgenommen werden.
§ 87. Der Landtag prüft die Wahlen seiner Mitglieder und ent-
scheidet darüber; er regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäfts-
ordnung und erwählt seinen Präsidenten, seinen Vizepräsidenten und
seinen Schriftführer.
5* 88. Der Landtag verhandelt mit dem Fürsten durch das Mittel
des Ministeriums. An dieses allein hat sich daher die Volksvertretung
wegen jeder Auskunft oder wegen der Materialien, deren sie für ihre
Geschäfte bedarf, zu wenden. Es empfängt die von ihr abzugebenden
Erklärungen und Gutachten, sowie ihre sonstigen Vorstellungen, Bitten
und Beschwerden.
§l89. Mindestens ein Mitglied des Ministeriums oder die Kom-
missarien desselben müssen den Sitzungen des Landtages beiwohnen, um
Ausschlüsse zu ertheilen und die Staatsregierung in jeder Beziehung zu
vertreten.
00. Die Eröffnung des Landtages erfolgt durch den Fürsten oder
in dessen Auftrag durch das Ministerium.
8 91. Die Verhandlungen des Landtages sind in der Regel öffent-
lich. Sie werden aber auf Antrag der Regierungskommissarien oder
einzelner Mitglieder der Versammlung in geheime verwandelt.
Das Nähere hierüber bestimmt die Geschäftsordnung.
8 92. Zur GEültigkeit eines Beschlusses im Landtage gehört die
Anwesenheit von mindestens zwei Drittheilen der Abgeordneten.
6 93. Ein Beschluß des Landtages kann weder durch Protestation,
noch durch Berufung auf höchste Entscheidung, noch auf andere Weise
gehindert werden.
Die Minderheit muß sich der Mehrheit unterwerfen. ·
§941).KeinMitglieddeSLandtageskannohnedcssensustunmung
WährendderSitzungSperiodewegeneinermitStrafebedrohetenhand-
lung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer, wenn es
bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages nach
derselben ergriffen wird. »
Kein Mitglied des Landtages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner
Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen
Aeußerungen gerichtlich oder disciplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb
der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
) Al. 2 des §& 94 wurde durch das Gesetz vom 18. Juni 1868 an Stelle der früheren
beschränkenden Bestimmungen gesetzt.