Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

322 Sachsen. 
Die Verfassungsurkunde vom 4. September 1831. 
WIR, Anton, von GOTTES# #Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 24c 
und Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c. 
thun hiermit kund, daß Wir, in Folge der von Unsern getreuen Ständen 
wiederholt ausgesprochenen Wünsche und mit Rücksicht auf die in andern 
Staaten des Deutschen Bundes bereits getroffenen und durch die Er- 
fahrung bewährt gefundenen Bestimmungen, die Verfassung Unserer 
Lande, mit Beirath und Zustimmung der Stände, in nachfolgender 
Maße geordnet haben. 
Erster Abschnitt. 
1. Bom Abnig- Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgemeinen. 
reiche. Einheit 5 1. Das Königreich Sachsen ist ein unter Einer Verfassung ver- 
, Undheilber einigter, untheilbarer Staat 9. 
unveränßerch § 2. Kein Bestandtheil des Königreichs oder Recht der Krone kann 
baiteiner Ler ohne Zustimmung der Stände auf irgend eine Weise veräußert werden. 
der RNechte der Erenzberichtigungen mit benachbarten Staaten sind hierunter nicht 
Arone. bhegriffen, wenn nicht dabei Unterthanen abgetreten werden, welche 
unzweifelhaft zu dem Königreiche gehört haben. 
Regierungeferm. 8 3. Die Regierungsform ist monarchisch, und es besteht dabei eine 
landständische Verfassung. 
2. Vom dönloe. * 4. Der König ist das souveraine Oberhaupt des Staats, vereinigt 
in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter den durch die 
Verfassung festgesetzten Bestimmungen aus. Seine Person ist heilig und 
unverletzlich. 
* 5. Der König kann, ohne Zustimmung der Stände, weder zugleich 
Oberhaupt eines andern Staats werden, Erbanfälle ausgenommen noch 
seinen wesentlichen Aufenthalt außerhalb Landes nehmen. 
Secge des §5 6. Die Krone ist erblich in dem Mannsstamme des Sachsischen 
gwpeeb Fürstenhauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Lineal= 
folge, vermöge Abstammung aus ebenbürtiger Ehe. 
Fernere Erbfolge. 8 7. In Ermangelung eines durch Verwandtschaft oder Erbver- 
brüderung zur Nachfolge berechtigten Prinzen geht die Krone auf eine 
aus ebenbürtiger Ehe abstammende, weibliche Linie, ohne Unterschied 
des Geschlechts, über. Hierbei entscheidet die Nähe der Verwandtschaft 
mit dem zuletzt regierenden Könige, bei gleicher Nähe das Alter der 
Linie, und in selbiger das Alter der Person. Nach dem Ulibergange gilt 
wieder der Vorzug des Mannsstamms in der Primogenkturordnung 2). 
1) Der früher bestandene Zusatz „des deutschen Bundes“ wurde mittels Gesetz vom 
3. Dezember 1868 aufgehoben. 
6) Die Verhältnisse des Königlichen Hauses sind reguliert in dem, durch Verordnung 
vom 9. Februar 1838 wblizierten Königlichen Hausgesetz vom 30. Dezember 1837, 
und im Nachtrag vom 20. August 1879, welcher die Aufgabe hat, die Vorschriften über 
den Gerichtsstand und das Verfahren in Zivil= und Kriminalsachen der neuen deutschen 
Gerichtsorganisation anzupassen. Beide Schriftstücke s. bei H. Schulze, Hausgesetze 
Bd. 3. S. 253—265.
	        
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