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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
Author:
Cosack, Konrad
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
cosack_lehrbuch_bgb_1912_zweiter_band
Title:
Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht.
Author:
Cosack, Konrad
Volume count:
2
Publisher:
Gustav Fischer
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
Edition title:
Fünfte vollständig umgearbeitete Auflage.
Scope:
1005 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Buch. Das Sachenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Besitz und Inhabung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Der Besitz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Erster Abschnitt. Die allgemeinen Lehren des Sachenrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Besitz und Inhabung.
  • I. Der Besitz.
  • II. Die Inhabung.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Dritter Abschnitt. Das Eigentum.
  • Vierter Abschnitt. Das Erbbaurecht und die Dienstbarkeiten.
  • Fünfter Abschnitt. Das Pfandrecht an Grundstücken.
  • Sechster Abschnitt. Die Reallasten.
  • Siebenter Abschnitt. Das dingliche Miet- und Pachtrecht.
  • Achter Abschnitt. Das Fahrnispfandrecht und das Pfandrecht an Rechten.
  • Neunter Abschnitt. Das dingliche Vorkaufsrecht.
  • Zehnter Abschnitt. Die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

8 193e. Besitzschutz des mittelbaren Besitzers. 95 
b) Hieraus folgt zweitens, daß auch dann, wenn die Besitzentziehung oder 
Besitzstbrung von einem Dritten verübt ist, dem Oberbesitzer ein kurzfristiger 
Besitzanspruch nur unter der Voraussetzung zusteht, daß sie sowohl gegen des 
Oberbesitzers wie gegen des Unterbesitzers Willen verstieß 3 und sowohl gegen- 
über dem Oberbesitzer wie gegenüber dem Unterbesitzer unerlaubt war (s. 869). 
Beispiel. A. ladet auf dem Grundstück, das B. von C. ermietet hat, wiederholt Schutt 
ab und stört damit den Unterbesitz des B., den Oberbesitz des C.; als B. und C. gemeinsam 
durch kurzfristigen Besitzanspruch die Forträumung des Schutts fordern, wendet A. ein, beide 
hätten ihm das Schuttabladen erlaubt. Hier ist, wenn die Erlaubnis beider oder wenn 
auch nur die Erlaubnis des Unterbesipers B. nachgewiesen wird, sowohl der Besitzanspruch 
B.s wie der C.## unbegründet; wird dagegen bloß die Erlaubnis des Oberbesitzers C. nach- 
gewiesen, so ist nur C.3 Besitzanspruch ungerechtfertigt, während der Anspruch B.s# in Kraft bleibt. 
Die Regeln zu 1 sind vom Gesetz so formuliert, daß in 869 ein Besitzanspruch des 
Oberbesitzers wegen einer gegen den Unterbesitzer verübten Eigenmacht ausdrücklich zugelassen. 
und ihm damit zugleich stillschweigend ein Besitzanspruch wegen einer nur gegen ihn selbst 
verübten Eigenmacht abgesprochen ist. Eine derartige Formulierung ist natürlich sehr un- 
deutlich; denn man kann ebenso gut sagen, neben dem in 869 ausdrücklich anerkannten Besitz- 
anspruch des Oberbesitzers wegen einer gegen den Unterbesitzer verübten Eigenmacht sei — bei 
der grundsätzlichen Gleichstellung des unmittelbaren und des mittelbaren Besitzes gemäß 868 
am Ende — der Besitzanspruch des Oberbesitzers wegen einer nur gegen ihn selbst verübten 
Eigenmacht stillschweigend zugelassen. Die Folge ist, daß man über die Frage hoffnungslos 
streitet. 
2. a) Verwandte Vorschriften gelten bei dem langfristigen Herausgabe- 
anspruch des Oberbesitzers für die Frage, ob die Streitsache dem Oberbesitzer 
„abhanden gekommen" ist: die Frage ist nämlich so lange, als nicht nachgewiesen 
wird, daß der Anspruchsgegner den Besitz in schlechtem Glauben erlangt hat, nicht 
allein aus der Person des Ober--, sondern immer zugleich aus der des Unter- 
besitzers zu beantworten. 
) Hieraus folgt erstens, daß die Sache so lange, als sie sich noch im 
unmittelbaren Besitz des Unterbesitzers befindet, dem Oberbesitzer nicht abhanden 
kommen kann. 
Beispiele. I. A. hat dem B. ein ungebundenes Buch als Pfand gegeben; B. hat sich 
dies Buch eigenmächtig angeeignet, indem er auf dem Titelblatt den Namen des A. aus- 
#wadiert und durch seinen eignen Namen ersetzt hat; dem A. lügt er vor, das ihm als Pfand 
gegebene Exemplar des Buchs sei ihm gestohlen; das jetzt bei ihm befindliche habe er aus 
eignen Mitteln für sich selber angeschafft. Hier darf A., wenn er die Lüge des B. durch- 
schaut, nicht behaupten, das Buch sei ihm abhanden gekommen. II. Anders liegt der Fall, 
wenn B. das Buch dem A. als Pfand zwar gutgläubig, aber eigenmächtig und objektiv 
rechtswidrig fortgenommen hat. Alsdann ist das Buch dem A. wirklich abhanden gekommen. 
Doch hat das Abhandenkommen ihn nicht als mittelbaren, sondern als unmittelbaren Besitzer 
gzetroffen. Denn es trat schon ein, als B. ihm das Buch pfandweise fortnahm und ihm 
damit den unmittelbaren Besitz entzog, und nicht erst, als B. seinen Pfand= in Eigenbesitz 
derwandelte und ihm damit auch den auf seinem bisherigen Pfandbesitz ruhenden mittelbaren 
Besitz raubte. 
FHieraus folgt zweitens, daß, wenn der Unterbesitzer seinen unmittel- 
baren Besitz einbüßt und ein Dritter diesen Besitz erlangt, hierin ein Abhanden- 
32 RNG. 68 S. 889.
	        

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