362 Sachsen-Altenburg.
wohls einer Gemeinde, sind ebenfalls zunächst den Ortsvorstehern
zur Erwägung und Berücksichtigung vorzulegen. Wohlgemeinte
Vorschläge und Wahrnehmungen zum Beßten des ganzen
Landes oder einzelner Theile können unmittelbar an die höchste Stelle
gelangen, wo sie jederzeit zur Erwägung gezogen werden; sie können
aber auch an die Landschaft gerichtet werden.
10. Recht, sich der Druckpresse zu bedienen.
* 67 entfällt.
11. Versorgung bei Hülfsbedürftigkeit.
68. Altenburgische Unterthanen, welche durch eigene Kräfte ihren
Unterhalt nicht mehr verdienen können, sind gesetzmäßig von ihren Bluts-
verwandten und Ehegenossen zu unterstützen. Die Obliegenheit der
aushülflichen Versorgung solcher Hülflosen fällt nächst den ge-
nannten Personen, derjenigen Gemeinde zur Last, welcher der Arme
angehört. Die Armengesetze verfügen hierüber das Nähere.
12. Recht der Auswanderung.
69. Die Befugniß zum Auswandern in einen fremden Staat,
der erweislich die Aufnahme zugesteht, setzt die Erfüllung der Obliegenheit
als Landesunterthan und Staatsbürger voraus (§ 78) und richtet sich
beziehungsweise nach den mit einzelnen Staaten bestehenden Staats-
verabredungen.
Zur Auswanderung ist ein Erlaubnißschein der Landes-
regierung erforderlich.
Unbeschadet der, zum Bereich der Richterbehörden gehörigen Arrest-
anlegungen auf Vermögenstheile des Auswandernden, wegen Schulden
an Inländer, darf unter jener Voraussetzung der zu suchende Aus=
wanderungsschein niemals verweigert werden. Mit der Aus-
wanderung wird der Unterthansverband nicht blos für den Auswandernden
selbst, sondern auch für dessen Frau und für die in väterlicher und (was
die unehelich gebornen betrifft) in mütterlicher Gewalt befindlichen Kinder
aufgelöst (§ 43).
70. Abzugsgelld findet bei Auswanderungen in einen andern
deutschen Bundesstaat niemals statt, und in einen außerhalb des deutschen
Bundes gelegenen Staat nur in den Grenzen billiger Rechts-Erwiderung
(& 90).
III. Abschnitt.
Verpflichtungen der Landesunterthanen.
8 71. Die Verpflichtungen der Landes-Unterthanen, welche zugleich
Landes-Einwohner sind, bestehen in Folgenden:
1. Treue und Ehrfurcht gegen den Landesherrn.
Dem Landesherrn, dessen Person heilig und unverletzlich ist
und welcher die gesammte Staatsgewalt in sich vereinigt (§ 4), ist jeder
Unterthan Treue, Ehrfurcht und Gehorsam schuldig.
Eben so gebührt dem muthmaaslichen Regierungsnachfolger und
den übrigen Mitgliedern des Regentenhauses vorzügliche Ehrerbietung.