Sachsen-AMtenburg. 381
Doch bleibt der Landschaft nachgelassen, um landesherrliche Anträge auf
dergleichen Bewilligungen zu bitten.
* 206. Sollte ein Einverständniß über einen künftigen
Finanzetat nicht erlangt werden können, und die Verwilligungszeit zu
Ende gehen, so ist der Landesherr befugt, auf den Grund der bis-
berigen Etats die Verwilligungen noch Einmal auf Ein Jahr aus-
zuschreiben, innerhalb dessen die Verhandlungen zum Schlusse zu
bringen sind.
5207. Mit jedem Antrag auf Erneuerung des auf drei Jahre zu
erlassenden Auflagegesetzes wird der Landschaft der Vor-
anschlag des Ausgabebedarfs und der muthmaaslichen Einnahmen
auf die bevorstehende, und die Rechenschaft über die Verwendung der
Staatsgelder auf die abgelaufene Verwaltungsperiode zur Prüfung
vorgelegt.
§ 208 1). Die nähern Grundsätze der Finanz-Verwaltung des
Landes und der Domänen sind in der 2. Beilage des Grundgesetzes ent-
halten und bilden einen Theil desselben.
3209. Wenn die Stände sich veranlaßt finden, da, wo ihre Zu-
stimmung zur Gültigkeit eines Gesetzes erforderlich ist, dieselbe abzulehnen,
so haben sie dieß mit Anführung aller ihrer Gründe zu thun,
damit der Landesherr den Gegenstand nochmals in Ueberlegung ziehen
kann.
b) Bei Gesetzen anderer Art.
« §2102).AllgemeineLandesgesetze,welchenichtdieFreiheitder
Persoͤn und das Eigenthum aller Unterthanen betreffen, werden den
Ständen zu ihrer Begutachtung mitgetheilt. Der Landesherr
wird ihre Bemerkungen bei weiterer Erörterung der Sache in Erwägung
ziehen, und sie benutzen, so weit Er es zweckmäßig erachtet.
, §211.NeglementarischeVerfügungenzukAquührungbe-
stehender Gesetze, Verordnungen, die aus dem Aufsichts= und
erwaltungsrechte fließen, polizeiliche Anordnun-=
gen, (insofern sie nicht die Freiheit der Person, oder das Eigenthum
aller Unterthanen berühren, oder die Grundverfassung ändern 189 201);
ferner Vorschriften zur Sicherheit des Staats bedürfen der
ständischen Begutachtung nicht; der Landesherr kann sie aus besondern
Gründen erfordern.
5#212. Die Verwaltung des Militärkollegiums ist der
Landschaft wie dem Landesherrn wegen der Geldverwendung ver-
antwortlich; — die Landschaft ist über Konscriptionsgesetze mit Beirath
1) Vgl. dazu die Anmerkungen zu den ss 3 und 18 ff.
"„9) Das m vom 21. Dkicber 646, welches die s§ 210 u. 266 des Grundgesetzes
im Sinn einer Erweiterung der landschaftlichen Befugnisse in Kompetenz und Initiative
abänderte, wurde durch das Gesetz, die Aufhebung der landschaftlichen Initiative bei
Gesetzesvorschlägen betreffend, vom 11. Februar 1854 außer Geltung gesetzt, und die ur-
Früngliche Fassung des Grundgesetzes wieder hergestellt. Eben dieses Gesetz gab auch dem
*214 des Grundgesetzes seine gegenwärtige Formulierung.