381 Sachsen-Altenburg.
vor dem Einiritt jedes Landtags auf die Zeit bis zum Beginn des darauf
folgenden Landtags.
#*225. Der Gehülfe des Präsidenten wird von der Landschaft
aus der Zahl der anwesenden Abgeordneten nach absoluter Stimmen-
mehrheit erwählt und vom Landesherrn bestätigt.
Die Wahl geschieht in der zweiten Woche des Landtags und ist,
ausgenommen den Fall der Auflösung der Stände, gültig bis zum Be-
ginn des nächsten Landtags.
Er vertritt den Landschafts-Präsidenten in solchen Abwesenheits= und
Verhinderungsfällen, wo eine schriftliche Geschäftsverwaltung unthunlich
ist; er unterstützt ihn überhaupt in seiner Amtsführung und ist Mitglied
der Landes-Deputation.
§ 226. Der Präsident ist Dirigent der Landschaft; er eröffnet die
Eingänge, theilt die Vorträge aus, zeichnet (signirt), nebst dem Ge-
hülfen die Entwürfe und Protokolle; er unterschreibt die Eingaben, leitet
die landschaftlichen Erörterungen, zieht die Abstimmung, und vertritt bei
öffentlichen Veranlassungen die Landschaft als deren Redner.
227. Die Landschaft kann sich nie ohne seine Aufforderung und
seine Theilnahme versammeln. Er ist zunächst verantwortlich für die
Einhaltung aller gesetzlichen Bedingungen.
Syndikus.
5*228. Der Syndikus besorgt alle von der Landschaft be-
schlossenen Ausfertigungen; er ist Sekretair und Archivar der Stände.
Bekleidet ein Staatsdiener die Stelle, so wird er für die Dauer von
Landtagen und Deputationstagen seiner Pflichten gegen den Landes-
herrn entlassen; dies geschieht zugleich mit der § 221 gedachten Ver-
eidung der Abgeordneten. Er wird von der Landschaft das erstemal ge-
wählt für die Zeit bis zum Anfang des nächsten Landtages, und kann
alsdann auf Lebenszeit gewählt werden. Er bedarf der landesherr-
lichen Bestätigung.
Protokollführung und Schreiberei.
§ 229. Die Landschaft erwählt für jede Versammlung einen ge-
eigneten Protokollführer. Ist dies ein Staatsdiener, so benennt sie ihn
dem Geheimen Ministerium mündlich, worauf derselbe — wenn er
irgend für die Zeit entbehrlich ist — auf die Dauer der Versammlung
der herrschaftlichen Dienerpflicht entlassen wird.
Die Schreiberei wird zunächst von angestellten Kanzlisten be-
sorgt, welche jedesmal besonders verpflichtet werden, und Schreibe-
gebühren erhalten.
e) Geschäftsform. ·
§230.DerLandschaftspräsidentundnebenihmfem
Gehülfe haben den Vorsitz; an sie reihen sich die übrigen Abgeordneten
dergestalt, daß von den drei Abtheilungen des Landtags diejenige, welche
zuletzt eingetreten ist, (und in Hinsicht einer gänzlichen Erneuerung der
Landschaft, diejenige, welche zuletzt ausscheiden wird) die letzten Plätze
einnimmt. Die Glieder jeder Abtheilung loosen unter sich beim Beginn
jedes Landtags, ohne Rücksicht der Klasse, der sie angehören.
Der anderweite Eintritt eines Neugewählten bedingt keine Ausnahme-