Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Sachsen-Altenburg. 389 
d) Berufung. 
#§ 258. Dem Landezsherrn steht es frei, die Landesdeputation, so- 
wohl wegen der jetzt genannten Gründe, als auch sonst, so oft zu ver- 
sammeln, als Er deren Rath und Gutachten über irgend welche 
Gegenstände zu vernehmen wünscht. Die Berufung geschieht durch ein 
Rescript an den Landschaftspräsident oder, bei dessen Abwesenheit und 
Dringlichkeit der Ursache, an dessen Gehülfen. 
#§59. In den Fällen der § 253 und 255 bezeichneten Art steht auch 
dem Landschaftspräsident die Befugniß zu, den Landesherrn um Be- 
rufung einer ständischen Versammlung oder Deputation zu bitten. 
e) Verhältnisse zur Landschaft und Geschäftsform. 
#§260. Die Beschlüsse und Erklärungen der Landes- 
Deputation sollen, so weit möglich, den vorangegangenen, vom 
Landesherrn genehmigten landschaftlichen Beschlüssen entsprechen, und 
amnnen nur dann von deren Sinn und Zweck abweichen dürfen, wenn 
dazu durch das Vorkommen neuer Thatsachen eine nothwendige Ver- 
anlassung gegeben wird. Doch ist im letztern Falle, wenn nicht Gefahr 
eim Verzuge ist, der Berufung von mindestens drei Mitgliedern der 
Deputation auf vorgängige Befragung der ganzen Landschaft nach- 
zugeben. 
z 261. Es ist dem Ermessen der Deputation freigegeben, im Falle 
solche Angelegenheiten vorliegen, welche Verwilligungen auf mehr als 
in Jahr innerhalb der stehenden Finanzperiode und störende Etats- 
veränderungen zur mittelbaren Folge haben, und bei denen ein Auf- 
schub nach der Natur der Sache möglich ist, entweder ihre Erklärung so- 
fort abzugeben, oder auf Vernehmlassung gesammter Landschaft, und 
zwar vermöge deren persönlicher Einberufung, oder vermöge schrift- 
licher Befragung, anzutragen. 
Ehe solche Vernehmlassung geschieht, muß die Zustimmung des 
Landesherrn unter Mittheilung der von der Deputation gefaßten Ansicht 
eingeholt werden. 
*262. Zur GEültigkeit der Beschlüsse bei der Landesdeputation 
gehört die Abstimmung der ganzen Mitgliederzahl, 
so daß die Abwesenden entweder schriftlich stimmen, oder, bei eiligern 
eranlassungen, durch andere, vom Landschaftspräsident zugezogene 
andesabgeordneten vertreten werden. " 
Die Stimmenmehrheit giebt übrigens auch hier die Entscheidung. 
d z 263. Wenn von einem Landtag bis zum andern ein Mitglied 
er Landesdeputation an der fernern Theilnahme an derselben ge- 
bindert ist, so beruft der Landschaftspräsident den ersten Deputations- 
Stellvertreter aus der Klasse des Abgegangenen (5 250) und präsentirt ihn 
zur landesherrlichen Bestätigung. 
#l 264. Ueber die in der Zwischenzeit von einem Landtage zum 
andern vorgekommenen Zusammen künfte der Landes- 
Eputation ist der Landschaft bei ihrer nächsten Versammlung
	        
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