Sachsen-Coburg und Gotha. 399
Bleibende Befreiungen von der Verbindlichkeit zur Tragung der
Staatslasten dürfen nicht bewilligt werden.
8 Alle Staatsbürger sind wehrpflichtig. Den Umfang dieser
Pflicht, sowie die Art und Weise der Einstellung und die Dienstzeit
bestimmt das Gesetz.
Abschnitt III.
Von den Gemeinden und Stiftungen.
560 7½).
5 61. Jedes Grundstück muß einem Gemeindeverbande angehören.
Ausnahmen wegen Staats= und Domainengütern, sowie wegen
Waldungen werden durch Gesetz bestimmt.
5 62. Das Stimm= und Leistungsverhältniß der Eigenthümer solcher
Grundbesitzungen, welche einem Gemeindeverband bisher noch nicht an-
gehört haben, den anderen Gemeindegliedern gegenüber, wird gesetzlich
geordnet.
* 63. Die Grundsätze über Bildung und Auflösung von Gemeinden
werden durch Gesetz bestimmt.
6 64. Die Verfassung der Gemeinden soll durch Gesetz in der Art
geregelt werden, daß dieselben unter Oberaufsicht des Staates:
1) ihre Beamten und Vertreter zu wählen,
2) selbstständig ihre Angelegenheiten und ihr Vermögen zu verwalten
— die Ergebnisse des Gemeindehaushalts zu veröffentlichen
aben.
Auch soll die Competenz der Gemeinden bezüglich der Ortspolizei
gesetzlich bestimmt werden.
z 65. Das Vermögen und die Einkünfte der Gemeinden können
unter keiner Voraussetzung dem Staatsvermögen einverleibt werden.
z 66. Alle Stiftungen, die für die Gottesverehrung, den Unterricht
oder zu Wohlthätigkeitszwecken bestimmt sind, stehen unter dem Schutze
es Staates. Ihr Vermögen oder Einkommen darf dem Staatsvermögen
nicht einverleibt werden; auch darf darüber gegen den Willen der Stifter
nicht verfügt werden. , «
.NutindemFalle,woderStiftungszwecknichtmehrzuerreichen
Ist-k«annVerwendungzuanderenåhnlichenZwecken,mit Vorwissen und
ustimmung der etwa bekannten Betheiligten, und, sofern es sich um
allgemeine Landesanstalten handelt, mit Einwilligung des betreffenden
andtags eintreten.
Abschnitt IV.
Vom Staatsdienste.
w #5 67. Die Verhältnisse der Staatsdiener in den Herzogthümern
erden durch Gesetz geregelt.
A 68. Für die Schäden, welche einem Staatsangehörigen durch die
Arglist oder grobe Verschuldung der Staatsbeamten als solcher verursacht
) 5 60 ist aufgehoben durch Gesetz vom 8. April 1879; ogl. Anmerkung zu § 23.