Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Sachsen-Coburg und Gotha. 399 
Bleibende Befreiungen von der Verbindlichkeit zur Tragung der 
Staatslasten dürfen nicht bewilligt werden. 
8 Alle Staatsbürger sind wehrpflichtig. Den Umfang dieser 
Pflicht, sowie die Art und Weise der Einstellung und die Dienstzeit 
bestimmt das Gesetz. 
Abschnitt III. 
Von den Gemeinden und Stiftungen. 
560 7½). 
5 61. Jedes Grundstück muß einem Gemeindeverbande angehören. 
Ausnahmen wegen Staats= und Domainengütern, sowie wegen 
Waldungen werden durch Gesetz bestimmt. 
5 62. Das Stimm= und Leistungsverhältniß der Eigenthümer solcher 
Grundbesitzungen, welche einem Gemeindeverband bisher noch nicht an- 
gehört haben, den anderen Gemeindegliedern gegenüber, wird gesetzlich 
geordnet. 
* 63. Die Grundsätze über Bildung und Auflösung von Gemeinden 
werden durch Gesetz bestimmt. 
6 64. Die Verfassung der Gemeinden soll durch Gesetz in der Art 
geregelt werden, daß dieselben unter Oberaufsicht des Staates: 
1) ihre Beamten und Vertreter zu wählen, 
2) selbstständig ihre Angelegenheiten und ihr Vermögen zu verwalten 
— die Ergebnisse des Gemeindehaushalts zu veröffentlichen 
aben. 
Auch soll die Competenz der Gemeinden bezüglich der Ortspolizei 
gesetzlich bestimmt werden. 
z 65. Das Vermögen und die Einkünfte der Gemeinden können 
unter keiner Voraussetzung dem Staatsvermögen einverleibt werden. 
z 66. Alle Stiftungen, die für die Gottesverehrung, den Unterricht 
oder zu Wohlthätigkeitszwecken bestimmt sind, stehen unter dem Schutze 
es Staates. Ihr Vermögen oder Einkommen darf dem Staatsvermögen 
nicht einverleibt werden; auch darf darüber gegen den Willen der Stifter 
nicht verfügt werden. , « 
.NutindemFalle,woderStiftungszwecknichtmehrzuerreichen 
Ist-k«annVerwendungzuanderenåhnlichenZwecken,mit Vorwissen und 
ustimmung der etwa bekannten Betheiligten, und, sofern es sich um 
allgemeine Landesanstalten handelt, mit Einwilligung des betreffenden 
andtags eintreten. 
Abschnitt IV. 
Vom Staatsdienste. 
w #5 67. Die Verhältnisse der Staatsdiener in den Herzogthümern 
erden durch Gesetz geregelt. 
A 68. Für die Schäden, welche einem Staatsangehörigen durch die 
Arglist oder grobe Verschuldung der Staatsbeamten als solcher verursacht 
) 5 60 ist aufgehoben durch Gesetz vom 8. April 1879; ogl. Anmerkung zu § 23.
	        
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