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freiheitswessens in Südhessen, bis zum Ende des Jahres 1875 sein Be-
wenden bei dem jetzt bestehenden Zustande. Für die Zeit vom 1. Januar
1876 ab fällt die Zahlung des Kanons und der Chausseegeld-Entschädigung
weg. Wie es in Bezug auf die Vergütung für die postalische Benutzung
der Eisenbahnen, sowie in Bezug auf die südhessischen Portofreiheiten
für die Zeit nach dem 1. Januar 1876 zu halten sei, bleibt späterer
Verständigung vorbehalten. Die Entschädigung für Wege= und Brücken-
gelder und sonstige Kommunikationsabgaben wird auch nach dem 1. Ja-
nuar 1876 an die Großbherzoglich Hessische Regierung gezahlt, wogegen
diese die Entschädigung der Berechtigten auch für die Zukunft wie bisher
übernimmt;
zu Artikel 52 der Verfassung wurde von den Ba-
dischen Bevollmächtigten bemerkt, daß die finanziellen Ergebnisse der
Post= und Telegraphenverwaltung des Bundes, wie sie sich bisher ge-
staltet hätten und in dem Bundeshaushalts-Etat für 1871 veranschlagt
seien, ungeachtet der in Artikel 52 getroffenen Bestimmung, keine Gewähr
dafür leisteten, daß der auf Baden fallende Antheil an den Einnahmen
dieser Verwaltungen auch nur annähernd diejenige Einnahme ergeben
werde, welche es gegenwärtig aus seiner eigenen Verwaltung zum
Betrage von durchschnittlich 130 000 Rthlrn. beziehe. Sie hielten es
deshalb für billig, daß Baden durch eine besondere Verabredung vor
einem, seinen Haushalt empfindlich berührenden Einnahme-Ausfall ge-
sichert werde.
Wenngleich von anderen Seiten die Besorgniß der Badischen Be-
vollmächtigten als begründet nicht anerkannt werden konnte, so einigte
man sich doch dahin, daß, wenn im Laufe der Uebergangsperiode der
nach dem Prozentverhältniß sich ergebende Antheil Badens an den
im Bunde aufkommenden Postüberschüssen in einem Jahre die Summe
von 100 000 Rthlrn. nicht erreichen sollte, der an dieser Summe fehlende
Betrag Baden auf seine Matrikularbeiträge zu Gute gerechnet werden
soll. Eine solche Anrechnung wird jedoch nicht stattfinden in einem
Jahre, 5rs welches kriegerische Ereignisse fallen, an denen der Bund be-
theiligt ist;
6) zu Artikel 56 der Verfassung bemerkten die Bevoll-
mächtigten des Norddeutschen Bundes auf Anfrage der Großherzoglich
Badischen Bevollmächtigten, daß das Bundespräsidium schon bisher,
nach Vernehmung des zuständigen Ausschusses des Bundesrathes, Bundes-
konsulate errichtet habe, wenn eine solche Einrichtung an einem bestimmten
Platze durch das Interesse auch nur Eines Bundesstaates geboten worden
sei. Sie verbanden damit die Zusage, daß in diesem Sinne auch in
Zukunft werde verfahren werden;
7) zu Artikel 62 der Verfassung wurde verabredet, daß
die Zahlung der nach diesem Artikel von Baden aufzubringenden Bei-
träge mit dem ersten Tage des Monats beginnen soll, welcher auf die
Anordnung zur Rückkehr der Badischen Truppen von dem Kriegszustande
auf zn Friedensfuß folgt;
zu Artikel 78 der Verfassung wurde allseitig als
gesssernn angesehen, daß diejenigen Vorschriften der Verfassung,