Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

30 Deutsches Reich. 
freiheitswessens in Südhessen, bis zum Ende des Jahres 1875 sein Be- 
wenden bei dem jetzt bestehenden Zustande. Für die Zeit vom 1. Januar 
1876 ab fällt die Zahlung des Kanons und der Chausseegeld-Entschädigung 
weg. Wie es in Bezug auf die Vergütung für die postalische Benutzung 
der Eisenbahnen, sowie in Bezug auf die südhessischen Portofreiheiten 
für die Zeit nach dem 1. Januar 1876 zu halten sei, bleibt späterer 
Verständigung vorbehalten. Die Entschädigung für Wege= und Brücken- 
gelder und sonstige Kommunikationsabgaben wird auch nach dem 1. Ja- 
nuar 1876 an die Großbherzoglich Hessische Regierung gezahlt, wogegen 
diese die Entschädigung der Berechtigten auch für die Zukunft wie bisher 
übernimmt; 
zu Artikel 52 der Verfassung wurde von den Ba- 
dischen Bevollmächtigten bemerkt, daß die finanziellen Ergebnisse der 
Post= und Telegraphenverwaltung des Bundes, wie sie sich bisher ge- 
staltet hätten und in dem Bundeshaushalts-Etat für 1871 veranschlagt 
seien, ungeachtet der in Artikel 52 getroffenen Bestimmung, keine Gewähr 
dafür leisteten, daß der auf Baden fallende Antheil an den Einnahmen 
dieser Verwaltungen auch nur annähernd diejenige Einnahme ergeben 
werde, welche es gegenwärtig aus seiner eigenen Verwaltung zum 
Betrage von durchschnittlich 130 000 Rthlrn. beziehe. Sie hielten es 
deshalb für billig, daß Baden durch eine besondere Verabredung vor 
einem, seinen Haushalt empfindlich berührenden Einnahme-Ausfall ge- 
sichert werde. 
Wenngleich von anderen Seiten die Besorgniß der Badischen Be- 
vollmächtigten als begründet nicht anerkannt werden konnte, so einigte 
man sich doch dahin, daß, wenn im Laufe der Uebergangsperiode der 
nach dem Prozentverhältniß sich ergebende Antheil Badens an den 
im Bunde aufkommenden Postüberschüssen in einem Jahre die Summe 
von 100 000 Rthlrn. nicht erreichen sollte, der an dieser Summe fehlende 
Betrag Baden auf seine Matrikularbeiträge zu Gute gerechnet werden 
soll. Eine solche Anrechnung wird jedoch nicht stattfinden in einem 
Jahre, 5rs welches kriegerische Ereignisse fallen, an denen der Bund be- 
theiligt ist; 
6) zu Artikel 56 der Verfassung bemerkten die Bevoll- 
mächtigten des Norddeutschen Bundes auf Anfrage der Großherzoglich 
Badischen Bevollmächtigten, daß das Bundespräsidium schon bisher, 
nach Vernehmung des zuständigen Ausschusses des Bundesrathes, Bundes- 
konsulate errichtet habe, wenn eine solche Einrichtung an einem bestimmten 
Platze durch das Interesse auch nur Eines Bundesstaates geboten worden 
sei. Sie verbanden damit die Zusage, daß in diesem Sinne auch in 
Zukunft werde verfahren werden; 
7) zu Artikel 62 der Verfassung wurde verabredet, daß 
die Zahlung der nach diesem Artikel von Baden aufzubringenden Bei- 
träge mit dem ersten Tage des Monats beginnen soll, welcher auf die 
Anordnung zur Rückkehr der Badischen Truppen von dem Kriegszustande 
auf zn Friedensfuß folgt; 
zu Artikel 78 der Verfassung wurde allseitig als 
gesssernn angesehen, daß diejenigen Vorschriften der Verfassung,
	        
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