412 Sachsen-Coburg und Gotha.
5* 153. Jeder Wahlberechtigte (cf. § 146 ff.), der das 30ste Jahr
zurückgelegt hat, ist als Abgeordneter wählbar. Jedoch ist der den
Wahltermin leitende Beamte nebst dem Protokollführer in dem betreffen-
den Wahlbezirke nicht wählbar (ef. auch § 3 der Geschäftsordnung Beil. 11).
81 Personen, welche sich im unmittelbaren Civilstaatsdienste
befinden, haben, wenn sie als Abgeordnete gewählt werden, die An-
nahme der Wahl ihrer vorgesetzten Behörde anzuzeigen, damit wegen
der einstweiligen Verwaltung ihres Amtes Fürsorge getroffen werden
kann. Im activen Militairdienst befindliche Personen bedürfen Urlaub
von ihrer vorgesetzten Behörde für den Eintritt in einen Landtag. Ein
denselben einmal ertheilter Urlaub kann ohne Genehmigung des be-
treffenden Landtags nicht zurückgenommen werden.
155. Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren enthält
die Wahlordnung (Beil. 1).
Abschnitt IK.
Von der Gewähr der Verfassung.
§* 156. An dem Staatsgrundgesetze und den als integrirende Bestand-
theile desselben bezeichneten Bestimmungen darf nur im Wege des Ge-
setzes Etwas geändert werden (cf. § 112).
5157. Vor Ausübung der verfassungsmäßigen Regierungsrechte hat
der Herzog, eintretenden Falles auch der Statthalter und der Regierungs-
78 in einer schriftlichen Urkunde folgende eidliche Zusicherung zu
ertheilen:
Ich schwöre, daß ich die Verfassung der Herzogthümer Coburg und
Gotha stets gewissenhaft beobachten und kräftig schützen will. So wahr
mir Eott helfe!
Das Original der Urkunde wird an das Archiv des gemeinschaftlichen
Landtags abgegeben. Eine beglaubigte Abschrift desselben wird in dem
Staatsarchiv niedergelegt.
5 158. Wenn der Herzog stirbt, auch wenn die Regierung des Statt-
halters oder Regierungsverwesers sich erledigt, tritt der gemeinschaftliche
Landtag, Falls derselbe nicht gerade einberufen ist, spätestens am 4ten
Tage darauf, ohne Berufung zu Gotha zusammen, um den von Seiten
des Regierungsnachfolgers, des Statthalters oder des Regierungsver-
wesers zu leistenden verfassungsmäßigen Eid entgegen zu nehmen.
Ereignet sich ein solcher Fall gerade zu der Zeit, wo die Vollmacht
des zuletzt einberufenen gemeinschaftlichen Landtags erloschen und das
sofortige Zusammenberufen des neuen Landtags noch nicht zu ermög-
lichen ist, so treten die Mitglieder des zuletzt einberufen gewesenen ge-
meinschaftlichen Landtags zu jenem Zweck zusammen.
5 159. Bevor die über das eidliche Angelöbniß auf die Verfassung
ausgestellte Urkunde an den gemeinschaftlichen Landtag abgegeben
worden ist, kann der Herzog, beziehentlich der Statthalter oder der
Regierungsverweser keine Regierungshandlung vornehmen. In der
Zwischenzeit gehen die nothwendigen Regierungshandlungen von dem
Staatsministerium aus.
In welcher Form dieß geschehen soll, wird durch Gesetz bestimmt-