Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

432 Sachsen-Meiningen. 
b) durch Anträge der Mitglieder, welche immer schriftlich, so 
daß nur der Vorschlag bestimmt ausgedrückt ist, dem Landmarschall zu 
übergeben sind, und auf einen blos gelegentlich ausgesprochenen Antrag 
kein Beschluß gefaßt werden kann, 
c) durch Schreiben und Vorstellungen Anderer, welche aber nur 
dann zu einer Berathung gebracht werden dürfen, wenn auf Angabe des 
Inhalts und Vorlesen der Bitte ein Abgeordneter dieselbe zu unterstützen 
sich erklärt. 
Art. 94. Ueber die landesherrlichen Propositionen und Anträge 
wird zuerst die Discussion eröffnet, in welcher ein jeder seine Ansichten 
zu entwickeln befugt ist. An denselben nehmen die landesherrlichen 
Commissarien, so viel ihnen nöthig scheint, Theil. Sie haben aber, wenn 
sie die nöthigen Erläuterungen gegeben haben, den Ständen zu fernerer 
Berathung ohne ihr Beisein Zeit zu lassen. Auch bleibt den Ständen 
das Recht vertraulicher Sitzungen vorbehalten, wo die landesherrlichen 
Commissarien nicht zugegen sind. 
Art. 951). 
Art. 96. Sollte ein Stand sich durch einen Beschluß des Landtags 
in seinen wohlerworbenen Rechten beeinträchtigt erachten, so bleibt dem- 
selben nachgelassen, bei dem Landesherrn unter Darlegung seiner Gründe 
in einer besondern Vorstellung darauf anzutragen, daß dem Beschlusse 
die höchste Genehmigung versagt werde. 
Ergibt sich bei genauerer Prüfung des Beschlusses eine solche Be- 
theiligung und ist derselbe nicht etwa ganz zu verwerfen, so wird der- 
selbe zu nochmaliger Berathung und gütlicher Vereinigung an den Land- 
tag zurückgewiesen. Kommt auch dann eine Vereinigung nicht zu Stande, 
so tritt landesherrliche Entscheidung ein. 
Art. 97. Der Landtag legt seine Erklärungen und Wünsche dem 
Landesherrn unter der Form: „unterthänigste Erklärung“ — oder „Bitte“ 
mit der Unterschrift: „die getreuen Stände des Herzogthums“ vor. 
Art. 981). 
Art. 99. Die Abgeordneten können wegen ihrer Aeusserungen in 
der Ständeversammlung nicht zur gerichtlichen Rechenschaft gezogen 
werden. 
Dem Landtage liegt aber ob, unanständige und verfassungswidrige 
Ausdrücke und Erklärungen zu verhüten und zu rügen. 
In dieser Hinsicht hat 
1. Der Landmarschall das Recht und die Pflicht, jeden, welcher 
sich, ohne das Wort zu haben, zum Sprechen drängt, andere 
unterbricht, im Reden auf andere nicht zur Sache gehörige 
Dinge abschweift und sich Unanständigkeiten erlaubt, zur Sache 
und zur Ordnung zu weisen. 
Die Ständeversammlung hat dasselbe zu thun, wenn das Be- 
tragen eine ernstere Rüge verdient, und sie kann 
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1) Art. 95 aufgehoben; vgl. Anmerkung zu Art. 58; ebenso §+5 98.
	        
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