Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

438 Sachsen-Weim ar-Eisenach. 
# 7. Der Ort, wo der Landtag gehalten werden soll, hängt von der 
Bestimmung des Landesfürsten ab; doch muß derselbe nothwendig in 
dem Großherzogthume liegen. 
In der Regel wird die Residenz-Stadt Weimar als Versammlungs- 
ort angesehen. 
5 8. Nach erfolgter Eröffnung jedes ordentlichen oder außerordent- 
lichen Landtages führt vorläufig das älteste Mitglied desselben, als 
Alters-Präsident, den Vorsitz und erläßt, wenn mindestens zwei Drittheile 
der Mitglieder anwesend sind, an dieselben die Aufforderung zur Wahl 
des Präsidenten. 
§+ 9. Von der Wahl des Präsidenten und der beiden Vice-Präsi- 
denten, welche nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung erfolgt, 
ist dem Landesfürsten nur Anzeige zu machen. 
5* 10. Der Präsident leitet die Wahl der beiden (des ersten und 
des zweiten) Vice-Präsidenten, welche gleichfalls nach der Vorschrift der 
Geschäftsordnung erfolgt. 
11. Der Präsident und die Vice-Präsidenten bilden den Land- 
tags-Vorstand. 
§P 12. Der Landtags-Vorstand bleibt jedesmal bis zum Zusammen- 
tritte des nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Landtages in 
MWirksamkeit und zwar auch dann, wenn die Auflösung des Landtages 
erfolgt ist. 
5* 13. Die Sitzungen sind öffentlich. Die Geschäftsordnung be- 
stimmt, unter welchen Bedingungen vertrauliche Sitzungen Statt finden. 
Der Landtag kann keine Sitzung halten, wenn nicht wenigstens zwei 
Drittheile der Abgeordneten zugegen sind. Ein Beschluß, welcher mit 
Vernachlässigung dieser Bestimmung gefaßt wird, ist ungültig. 
5+14. Rechte und Verbindlichkeiten des Vorstandes sind folgende: 
1) dem Vorstande liegt, wenn ein Landtag angeordnet worden, 
die Zusammenberufung der Landtags-Abgeordneten ob; auch können 
andere Mittheilungen an jene Abgeordnete durch Umläufe oder besondere 
Schreiben nur durch ihn erfolgen; 
2) der Vorstand hat Alles so vorzubereiten, daß der Landtag jedes- 
mal zugleich mit seiner Eröffnung in volle Thätigkeit gesetzt werden kann. 
Zu diesem Zwecke sollen dem Vorstande, hinlängliche Zeit vor 
Eröffnung des Landtags, die nöthigen Mittheilungen gemacht werden; 
auch kann derselbe in Ansehung der ihm erforderlichen Nachrichten, Auf- 
schlüsse und Akten-Mittheilung sich unmittelbar sowohl vor dem Landtage 
als während desselben an das Staats-Ministerium wenden, welches die 
verlangten Eröffnungen und Mittheilungen zu gewähren hat, wenn 
nicht besondere Bedenken entgegenstehen, welchen Falles die Gründe 
der Verweigerung anzugeben sind. 
Auch hat das Staats-Ministerium über kritische Lagen des Landes 
dem Vorstande Mittheilung zu machen, damit er seinen Verpflichtungen 
nachzukommen Gelegenheit erhalte. 
3) der Vorstand hat bei allen Landtagen die Geschäfte nach Maß- 
gabe der Geschäftsordnung zu leiten und zu vertheilen.
	        
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