438 Sachsen-Weim ar-Eisenach.
# 7. Der Ort, wo der Landtag gehalten werden soll, hängt von der
Bestimmung des Landesfürsten ab; doch muß derselbe nothwendig in
dem Großherzogthume liegen.
In der Regel wird die Residenz-Stadt Weimar als Versammlungs-
ort angesehen.
5 8. Nach erfolgter Eröffnung jedes ordentlichen oder außerordent-
lichen Landtages führt vorläufig das älteste Mitglied desselben, als
Alters-Präsident, den Vorsitz und erläßt, wenn mindestens zwei Drittheile
der Mitglieder anwesend sind, an dieselben die Aufforderung zur Wahl
des Präsidenten.
§+ 9. Von der Wahl des Präsidenten und der beiden Vice-Präsi-
denten, welche nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung erfolgt,
ist dem Landesfürsten nur Anzeige zu machen.
5* 10. Der Präsident leitet die Wahl der beiden (des ersten und
des zweiten) Vice-Präsidenten, welche gleichfalls nach der Vorschrift der
Geschäftsordnung erfolgt.
11. Der Präsident und die Vice-Präsidenten bilden den Land-
tags-Vorstand.
§P 12. Der Landtags-Vorstand bleibt jedesmal bis zum Zusammen-
tritte des nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Landtages in
MWirksamkeit und zwar auch dann, wenn die Auflösung des Landtages
erfolgt ist.
5* 13. Die Sitzungen sind öffentlich. Die Geschäftsordnung be-
stimmt, unter welchen Bedingungen vertrauliche Sitzungen Statt finden.
Der Landtag kann keine Sitzung halten, wenn nicht wenigstens zwei
Drittheile der Abgeordneten zugegen sind. Ein Beschluß, welcher mit
Vernachlässigung dieser Bestimmung gefaßt wird, ist ungültig.
5+14. Rechte und Verbindlichkeiten des Vorstandes sind folgende:
1) dem Vorstande liegt, wenn ein Landtag angeordnet worden,
die Zusammenberufung der Landtags-Abgeordneten ob; auch können
andere Mittheilungen an jene Abgeordnete durch Umläufe oder besondere
Schreiben nur durch ihn erfolgen;
2) der Vorstand hat Alles so vorzubereiten, daß der Landtag jedes-
mal zugleich mit seiner Eröffnung in volle Thätigkeit gesetzt werden kann.
Zu diesem Zwecke sollen dem Vorstande, hinlängliche Zeit vor
Eröffnung des Landtags, die nöthigen Mittheilungen gemacht werden;
auch kann derselbe in Ansehung der ihm erforderlichen Nachrichten, Auf-
schlüsse und Akten-Mittheilung sich unmittelbar sowohl vor dem Landtage
als während desselben an das Staats-Ministerium wenden, welches die
verlangten Eröffnungen und Mittheilungen zu gewähren hat, wenn
nicht besondere Bedenken entgegenstehen, welchen Falles die Gründe
der Verweigerung anzugeben sind.
Auch hat das Staats-Ministerium über kritische Lagen des Landes
dem Vorstande Mittheilung zu machen, damit er seinen Verpflichtungen
nachzukommen Gelegenheit erhalte.
3) der Vorstand hat bei allen Landtagen die Geschäfte nach Maß-
gabe der Geschäftsordnung zu leiten und zu vertheilen.