Sachsen-Weimar-Eisenach. 445
#*57. Die näheren Bestimmungen über die Erhebung von Anklagen
gegen die Departements-Chefs, sowie über das dabei einzuhaltende Ver-
fahren, enthält ein besonderes Gesetz.
#58. Die Entscheidung über erhobene Anklagen ist in Gemäßheit
der bestehenden Gesetze zu geben. Dieselbe ist, wenn gesetzlicher Grund zur
Dienstentsetzung oder Dienstentlassung vorliegt, auf diese mit zu erstrecken.
Kommt bei einem solchen strafrechtlichen Verfahren das Interesse
der Staatskasse mit in Frage, so ist auf Antrag des Landtages der Civil-
Punkt neben dem Anklagepunkte mit zur Entscheidung zu bringen.
Wird ein Departements-Chef durch den Staats-Gerichtshof zu einer
Strafe verurtheilt, ohne daß zugleich Dienstentsetzung oder Dienstent-
lassung zu erkennen ist, so hat derselbe von seinem Amte als Departements-
Chef abzutreten.
5*59. Der Landesfürst übt rücksichtlich aller von dem Staats-
Gerichtshofe zu verhandelnden Angelegenheiten das Recht, die Unter-
suchung niederzuschlagen und das Recht der Begnadigung nur im Wege
eines Gesetzes mit Zustimmung des Landtages aus.
60. Der Vorschlag zu neuen Gesetzen kann sowohl von dem
Landesfürsten dem Landtage, als von dem Landtage dem Landesfürsten
vorgelegt werden. Versagt in dem letztern Falle der Landesfürst seine
Genehmigung, so kann während derselben Zusammenkunft der Landtag
nicht wieder auf denselben Vorschlag zurückkommen.
s61. Der Landesfürst ist, wenn der Landtag nicht versammeltt ist,
berechtigt, alle solche Gesetze, welche nach der gegenwärtigen Verfassung
der Zustimmung der Landtages bedürfen (5 4 Ziffer 6), ohne letztere
dann zu erlassen, wenn ihr durch das Staatswohl dringend gebotener
Zweck einer schleunigen Erfüllung bedarf. Ausgenommen hiervon sind
alle und jede Abänderungen dieser Verfassung und des Wahlgesetzes.
Derartige provisorische Gesetze müssen von allen anwesenden Departe-
ments-Chefs verantwortet und zu diesem Zwecke kontrasignirt, auch dem
Landtage bei seiner nächsten Zusammenkunft zur Genehmigung vorgelegt
und bei ihrer Publikation im Regierungs-Blatte ausdrücklich als povisorisch
bezeichnet werden, mit dem Hinzufügen, daß, wenn sie von dem nächsten
andtage nicht ausdrücklich angenommen werden sollen, sie mit dem
Ende des letztern von selbst und ohne Weiteres außer Kraft treten.
#s 62. Bei Publikation eines jeden Gesetzes, insofern es nicht aus-
drücklich als ein blos provisorisches, nur bis zum Schlusse des nächsten
Landtages gültiges bezeichnet wird, ist der erfolgten Zustimmung des
andtages zu erwähnen.
z 63. Wenn eine aus Staatsdienern und Landtags-Abgeordneten
bestehende gemeinschaftliche Kommission niederzusetzen ist, so werden
ierzu von Seiten des Landtages nur Landtags-Abgeordnete bestimmt.
Fünfter Abschnitt.
Gewähr der Verfassung.
*# 64. An diesem Grundgesetze des Großherzogthumes Sachsen-
Weimar-Eisenach und der durch solches gestifteten Verfassung darf in