Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

446 Sachsen-Weimar-Eisenach. 
keinem Punkte, weder mittelbar noch unmittelbar, weder durch Auf- 
hebung noch durch Zusätze, anders Etwas geändert werden, als im Wege 
eines Gesetzes. 
Zwischen der Berathung und Beschlußfassung im Landtage über 
eine Aenderung des Grundgesetzes muß ein Zwischenraum von mindestens 
acht Tagen liegen, und es mühssen nicht nur mindestens drei Viertel der 
Abgeordneten bei der Beschlußfassung anwesend seyn, sondern es müssen 
auch mindestens zwei Dritttheile der Anwesenden für die Abänderung 
stimmen. 
5 65. Künftig sind alle Staatsdiener, vor ihrer Anstellung auf den 
Inhalt des gegenwärtigen Grundgesetzes und dessen Festhaltung mit zu 
verpflichten. 
§& 66. Jede absichtliche Verletzung der Verfassung im Staatsdienste 
soll als Verletzung der Amtspflicht bestraft werden, sofern nicht ein 
schwereres Verbrechen darin enthalten ist. 
Jede Handlung eines Staatsdieners, welche in der Absicht unter- 
nommen wird, um diese Verfassung heimlich zu untergraben, ist als Hoch- 
verrath zu bestrafen. 
8 67. Tritt der Fall eines Regierungswechsels ein, so soll der neue 
Landesfürst bei dem Antritte der Regierung sich schriftlich, bei Fürst- 
lichen Worten und Ehren, verbindlich machen, die Verfassung, sowie sie 
durch gegenwärtige Urkunde bestimmt worden, nach ihrem ganzen In- 
halte, während seiner Regierung zu beobachten, aufrecht zu erhalten und 
zu schützen. 
*s 68. Um diese schriftliche Versicherung noch vor der Huldigung 
von dem Landesfürsten in Empfang zu nehmen, ist ein außerordentlicher 
Landtag zusammenzuberufen. 
s69. Im Falle der Unmündigkeit des Regenten oder einer andern 
Verhinderung des Regierungsantrittes ist dieselbe Versicherung von dem 
Verweser der Regierung (dem Administrator) für die Zeit seiner Ver- 
waltung auszustellen. 
Transitorische Bestimmung. 
* 70. Bis zur Publikation der neuen Geschäftsordnung für den 
Landtag bewendet es, was die Wahl des Präsidenten anbelangt, bei 
den diesfalls zeither bestandenen Bestimmungen im 4 des Gesetzes 
über den Vorstand und die Versammlung des Landtages vom 18. No- 
vember 1848. 
Urkundlich haben Wir dieses revidirte Grundgesetz höchsteigenhändig 
vollzogen und solches mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel be- 
drucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 15. Oktober 1850. 
(L. S.) Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon- 
vüdt. Ernst Müller.
	        
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