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keinem Punkte, weder mittelbar noch unmittelbar, weder durch Auf-
hebung noch durch Zusätze, anders Etwas geändert werden, als im Wege
eines Gesetzes.
Zwischen der Berathung und Beschlußfassung im Landtage über
eine Aenderung des Grundgesetzes muß ein Zwischenraum von mindestens
acht Tagen liegen, und es mühssen nicht nur mindestens drei Viertel der
Abgeordneten bei der Beschlußfassung anwesend seyn, sondern es müssen
auch mindestens zwei Dritttheile der Anwesenden für die Abänderung
stimmen.
5 65. Künftig sind alle Staatsdiener, vor ihrer Anstellung auf den
Inhalt des gegenwärtigen Grundgesetzes und dessen Festhaltung mit zu
verpflichten.
§& 66. Jede absichtliche Verletzung der Verfassung im Staatsdienste
soll als Verletzung der Amtspflicht bestraft werden, sofern nicht ein
schwereres Verbrechen darin enthalten ist.
Jede Handlung eines Staatsdieners, welche in der Absicht unter-
nommen wird, um diese Verfassung heimlich zu untergraben, ist als Hoch-
verrath zu bestrafen.
8 67. Tritt der Fall eines Regierungswechsels ein, so soll der neue
Landesfürst bei dem Antritte der Regierung sich schriftlich, bei Fürst-
lichen Worten und Ehren, verbindlich machen, die Verfassung, sowie sie
durch gegenwärtige Urkunde bestimmt worden, nach ihrem ganzen In-
halte, während seiner Regierung zu beobachten, aufrecht zu erhalten und
zu schützen.
*s 68. Um diese schriftliche Versicherung noch vor der Huldigung
von dem Landesfürsten in Empfang zu nehmen, ist ein außerordentlicher
Landtag zusammenzuberufen.
s69. Im Falle der Unmündigkeit des Regenten oder einer andern
Verhinderung des Regierungsantrittes ist dieselbe Versicherung von dem
Verweser der Regierung (dem Administrator) für die Zeit seiner Ver-
waltung auszustellen.
Transitorische Bestimmung.
* 70. Bis zur Publikation der neuen Geschäftsordnung für den
Landtag bewendet es, was die Wahl des Präsidenten anbelangt, bei
den diesfalls zeither bestandenen Bestimmungen im 4 des Gesetzes
über den Vorstand und die Versammlung des Landtages vom 18. No-
vember 1848.
Urkundlich haben Wir dieses revidirte Grundgesetz höchsteigenhändig
vollzogen und solches mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel be-
drucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 15. Oktober 1850.
(L. S.) Carl Friedrich.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon-
vüdt. Ernst Müller.