Schaumburg-Lippe. 449
vom 2. Januar 1849 für Fälle der Anklage eines Regierungs-Mitgliedes
dem Landtage eingeräumten Zustimmungsrechts.
Art. 11. Der Fürst beruft den Landtag und schließt seine Sitzungen.
Ex hat das Recht, den Landtag zu vertagen und ganz aufzulösen.
Art. 12. Der Fürst wird mit Vollendung des einundzwanzigsten
Lebensjahres volljährig. Eine frühere Großjährigkeits-Erklärung ist nicht
ausgeschlossen.
Art. 13. Die Bestimmung des vorstehenden Artikels erstreckt sich
auf alle Prinzen des Fürstlichen Hauses.
Im Uebrigen werden die Verhältnisse des Fürstenhauses durch Haus-
gesetze geregelt.
Titel III.
Vom Landtage.
Art. 14. Der Landtag soll künftig aus 15 Mitgliedern bestehen,
nämlich:
1. aus zwei durch Landesherrliches Vertrauen für die jedesmalige
Legislaturperiode berufenen Vertretern des Domanial-Grundbesitzes,
2. aus einem gewählten Vertreter des inländischen ritterschaft-
lichen Grundbesitzes 1),
3. aus einem von den vocirten Predigern des Landes gewählten
Vertreter,
4. aus einem von den eine amtliche Stellung einnehmenden
Juristen, Medicinern und studirten Schulmännern des Landes, einschließ-
lich der zur Praxis zugelassenen Anwälte, Aerzte und der examinirten
Privatlehrer gewählten Vertreter,
5. aus drei gewählten Vertretern der Stadtgemeinden, und zwar
zwei der Stadt Bückeburg und einem der Stadt Stadthagen,
6. aus drei gewählten Vertretern des Amts Bückeburg-Arens-
burg, und vier gewählten Vertretern des Amts Stadthagen-Hagenburg 5).
Art. 15. Die Vorschriften über die Erwählung der unter 2, 3, 4,
5 und 6 des vorstehenden Artikels gedachten Vertreter enthält das dieser
Verfassung als Anlage beigefügte Gesetz, dessen Abänderung auf legis-
lativem Wege zulässig bleibt.
Art. 16. Die Mitglieder des Landtages haben sich als die Ver-
treter des ganzen Landes zu betrachten; sie handeln lediglich nach ihrer
Ueberzeugung und sind an Instructionen nicht gebunden- #
Art. 17. Die Mitglieder des Landtages können wegen ihrer An-
träge und Abstimmungen im Landtage niemals zur Verantwortung
gezogen werden. .
Wegen ihrer im Landtage gethanen Aeuherungen stehen dieselben
zunächst nur unter der Disciplin des Landtages nach Maßgabe der
Geschäftsordnung.
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1) Vgl. zu Art. 14 Ziffer 2 den & 18 des Gesetzes, betreffend die Aufhebung des
ehnsverbandes vom 30. November 1878.
*) Anderung des Art. 14 Ziffer 6 durch Gesetz vom 4. Juli 1879.
Stoerk-v. Rauchhaupt, Handb. d. deutschen Verfaffungen.