450 Schaumburg-Lippe.
Sollte durch dergleichen Aeußerungen ein Verbrechen begangen sein,
so ist eine strafgerichtliche Verfolgung, aber auch diese nur mit Zustimmung
des Landtages, zulässig.
Bei etwa durch Aeußerungen im Landtage begangenen Maojestäts-
beleidigungen oder Beleidigungen von Mitgliedern des Fürstlichen Hauses
ist die strafrechtliche Verfolgung, bei dadurch etwa verschuldeten Privat-
beleidigungen die Injurienklage durch die vorgängige Genehmigung des
Landtages nicht bedingt.
Art. 18. Während der Sitzungsperiode darf kein Mitglied des
Landtages ohne Genehmigung des letzteren wegen einer mit Strafe
bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen, oder verhaftet werden,
außer wenn dasselbe bei Verübung der verbrecherischen That oder inner-
halb der nächsten 24 Stunden nach derselben ergriffen würde.
Art. 19. Staatsdiener bedürfen zum Eintritt in den Landtag
keines Urlaubes, dieselben haben jedoch ihrer vorgesetzten Behörde von
der angenommenen Wahl rechtzeitig Anzeige zu machen. Ihnen kann
eine Verpflichtung zur Selbsttragung der Kosten ihrer dienstlichen Ver-
tretung für die Dauer der Landtagssitzungen nicht auferlegt werden.
Art. 20. An Tagegeldern erhätt jedes Mitglied des Landtages für
jeden Tag der Anwesenheit am Orte des Landtages, sowie, wenn es
nicht an solchem Orte wohnt, für einen An= und einen Abreisetag 2 Thaler
aus der Landeskasse. Besondere Reisevergütungen werden nicht gezahlt.
Während der Vertagung laufen die Tagegelder nur für diejenigen
Mitglieder fort, welche am Orte des Landtages in ständischer Thätigkeit
zurückbleiben.
Art. 21. Die Legislaturperiode dauert sechs Jahre, nach deren Ab-
lauf Neuwahlen einzutreten haben.
Art. 22. Vor Ablauf der Legislaturperiode verlieren sämmtliche
Abgeordnete ihre Eigenschaft als solche
4. durch den Verlust der im Wahlgesetze für die Wählbarkeit vor-
geschriebenen Qualification;
die gewählten Abgeordneten zudem auch
2. durch Ernennung zu einem Staatsamte oder durch Beförderung
im Staatsdienste und
3. durdh die etwa vom Landesherrn verfügte Auflösung des Land-
ages.
In den Fällen unter 2 und 3 sind jedoch die früheren Abgeordneten
wieder wählbar.
Art. 23 1). Es wird in jedem Jahre, und zwar in der Regel zu
Anfang des Monats Februar, ein ordentlicher Landtag abgehalten. Die
Einberufung etwaiger auherordentlicher Landtage erfolgt durch besondere
Anordnung des Landesherrn.
Zeit und Ort des Zusammentritts bestimmt das Landesherrliche
Einberufungs-Patent.
1) Zu Art. 23 ogl. Gesetz vom 24. Dezember 1877, wonach der Landtag im Februar
anstatt im Rovember zusammentreten soll.