Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

450 Schaumburg-Lippe. 
Sollte durch dergleichen Aeußerungen ein Verbrechen begangen sein, 
so ist eine strafgerichtliche Verfolgung, aber auch diese nur mit Zustimmung 
des Landtages, zulässig. 
Bei etwa durch Aeußerungen im Landtage begangenen Maojestäts- 
beleidigungen oder Beleidigungen von Mitgliedern des Fürstlichen Hauses 
ist die strafrechtliche Verfolgung, bei dadurch etwa verschuldeten Privat- 
beleidigungen die Injurienklage durch die vorgängige Genehmigung des 
Landtages nicht bedingt. 
Art. 18. Während der Sitzungsperiode darf kein Mitglied des 
Landtages ohne Genehmigung des letzteren wegen einer mit Strafe 
bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen, oder verhaftet werden, 
außer wenn dasselbe bei Verübung der verbrecherischen That oder inner- 
halb der nächsten 24 Stunden nach derselben ergriffen würde. 
Art. 19. Staatsdiener bedürfen zum Eintritt in den Landtag 
keines Urlaubes, dieselben haben jedoch ihrer vorgesetzten Behörde von 
der angenommenen Wahl rechtzeitig Anzeige zu machen. Ihnen kann 
eine Verpflichtung zur Selbsttragung der Kosten ihrer dienstlichen Ver- 
tretung für die Dauer der Landtagssitzungen nicht auferlegt werden. 
Art. 20. An Tagegeldern erhätt jedes Mitglied des Landtages für 
jeden Tag der Anwesenheit am Orte des Landtages, sowie, wenn es 
nicht an solchem Orte wohnt, für einen An= und einen Abreisetag 2 Thaler 
aus der Landeskasse. Besondere Reisevergütungen werden nicht gezahlt. 
Während der Vertagung laufen die Tagegelder nur für diejenigen 
Mitglieder fort, welche am Orte des Landtages in ständischer Thätigkeit 
zurückbleiben. 
Art. 21. Die Legislaturperiode dauert sechs Jahre, nach deren Ab- 
lauf Neuwahlen einzutreten haben. 
Art. 22. Vor Ablauf der Legislaturperiode verlieren sämmtliche 
Abgeordnete ihre Eigenschaft als solche 
4. durch den Verlust der im Wahlgesetze für die Wählbarkeit vor- 
geschriebenen Qualification; 
die gewählten Abgeordneten zudem auch 
2. durch Ernennung zu einem Staatsamte oder durch Beförderung 
im Staatsdienste und 
3. durdh die etwa vom Landesherrn verfügte Auflösung des Land- 
ages. 
In den Fällen unter 2 und 3 sind jedoch die früheren Abgeordneten 
wieder wählbar. 
Art. 23 1). Es wird in jedem Jahre, und zwar in der Regel zu 
Anfang des Monats Februar, ein ordentlicher Landtag abgehalten. Die 
Einberufung etwaiger auherordentlicher Landtage erfolgt durch besondere 
Anordnung des Landesherrn. 
Zeit und Ort des Zusammentritts bestimmt das Landesherrliche 
Einberufungs-Patent. 
1) Zu Art. 23 ogl. Gesetz vom 24. Dezember 1877, wonach der Landtag im Februar 
anstatt im Rovember zusammentreten soll.
	        
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