462 Schwarzburg-Rudolstadt.
Grundgesetz für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt,
vom 21. März 1854.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarz=
burg rc.
verbeenen hiermit zum Zweck einer genauern Feststellung der grund-
gesetzlichen Verhältnisse des Fürstenthums auf Antrag Unseres Ministe-
riums, sowie unter Beirath und mit Zustimmung Unseres getreuen
Landtags, was folgt:
I. Von den Fürsten 1.
§5 1. Der Fürst ist das souveraine Oberhaupt des Staates. Die
gesammte Staatsgewalt ist ungetheilt in ihm vereinigt. In der Aus-
übung bestimmter Rechte ist der Fürst nach Maßgabe dieses
Gesetzes an die Mitwirkung des Landtags gebunden.
§5 2. Die Person des Fürsten ist heilig und unverletzlich. Er ist
über alle äußere persönliche Verantwortung erhaben.
1) Zur Sicherstellung der Erbfolgeordnung erging am 1. Juni 1896 folgendes Gesetz:
Art. 1. Zur Nachfolge in die Regierung Unseres Fürstenthums
und in das Haus= und Fideicommißvermögen (Kammergut) des Fürst-
lichen Hauses Schwarzburg-Rudolstadt sind für den Fall Unseres ohne
Hinterlassung männlicher Deszendenz erfolgenden Ablebens berufen
a. Kraft der von den sämmtlichen Agnaten des Fürstlich Schwarz-
burgischen Gesammthauses unter dem 21. April 1896 vollzogenen
Vereinbarung
der Prinz Sizzo von Leutenberg, Sohn des hochseligen Fürsten
Friedrich Günther zu Schwarzburg-Rudolstadt und dessen Ge-
mahlin Helene Gräfin von Reina, Prinzessin zu Anhalt, sowie
die durch rechtmäßige Geburt aus ebenbürtiger mit Unserer
Genehmigung abgeschlossener Ehe hervorgegangene männliche
Deszendenz desselben; in Ermangelung dieser
b. die Agnaten des Fürstlichen Hauses Schwarzburg-S haus
nach Maßgabe und Kraft des Fürstlichen Hausvertrags vom
7. September 1713. Die Erbfolge regelt sich nach dem Rechte
der Erstgeburt und der Linealordnung.
Art. 2. Nach gänzlichem Erlöschen des Mannesstammes im Fürst-
lichen Gesammthause Schwarzburg geht die Regierung auf die weib-
liche Linie ohne Unterschied des Geschlechts über und zwar dergestalt,
daß die Nähe der Verwandtschaft mit dem letztregierenden Fürsten und
bei gleichem Verwandtschaftsgrade sowohl zwischen mehreren Linien als
innerhalb einer und derselben Linie das höhere Alter den Vorzug ver-
schafft. Dabei bleiben jedoch nichtebenbürtig vermählte oder vermählt
gewesene weibliche Mitglieder des Fürstenhauses von der Regierungs-
nachfolge ausgeschlossen.
Unter den Nachkommen des hiernach zur Regierung Berufenen
tritt der Vorzug des Mannesstammes mit dem Erstgeburtsrechte und der
reinen Linealfolge wieder ein.
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