Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Deutsches Reich. 37 
das Großherzogthum Hessen für dessen südlich vom Main belegenes 
Staatsgebiet schon beigetreten sind und zu welchem der Beitritt des 
Königreichs Württemberg in Aussicht steht. 
Dieser Bund heißt der Deutsche Bund. 
II. 
Die Verfassung des Deutschen Bundes ist die des bisherigen Nord- 
deutschen Bundes, jedoch mit folgenden Abänderungen: 
Galzt im wesentlichen die Textierung der gegenwärtigen Reichsverfassung. — Nach 
Art. 79 XV. Ubergangs-Bestimmungen) follte eine Reihe im Norddeutschen Bund er- 
gangener Gesetze zu Gesetzen für den ganzen Deutschen Bund, mit Einschluß Bayerns, 
erklärt werden. Diese Einführung erfolgte jedoch erst durch Reichsgesetz vom 22. April 1871.) 
III 
Die vorstehend festgestellte Verfassung des Deutschen Bundes erleidet 
hinsichtlich ihrer Anwendung auf das Königreich Bayern nachstehende 
Beschränkungen: 
3 1. Das Recht der Handhabung der Aufsicht Seitens des Bundes 
über die Heimaths= und Niederlassungsverhältnisse und dessen Recht der 
Gesetzgebung über diesen Gegenstand erstreckt sich nicht auf das König- 
reich Bayern. 
Das Recht des Bundes auf Handhabung der Aufsicht und Gesetz- 
gebung über das Eisenbahnwesen, dann über das Post= und Telegraphen- 
wesen erstreckt sich auf das Königreich Bayern nur nach Maaßgabe der 
in den §§ 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen. 
2. Für die erste Wahl zum Reichstage wird die Abgrenzung der 
Wahlbezirke in Bayern in Ermangelung der bundesgesetzlichen Fest- 
stellung von der Königlich Bayerischen Regierung bestimmt werden. 
33. Die Artikel 42 bis einschließlich 46 der Bundesverfassung 
sind auf das Königreich Bayern nicht anwendbar. 
Dem Bunde steht jedoch auch dem Königreiche Bayern gegenüber 
das Recht zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die 
Konstruktion und Ausrüstung der für die Landesvertheidigung wichtigen 
Eisenbahnen aufzustellen. 
· 4. Die Artikel 48 bis einschließlich 52 der Bundesverfassung 
finden auf das Königreich Bayern keine Anwendung. Das Königreich 
Bayern behält die freie und selbstständige Verwaltung seines Post= und 
Telegraphenwesens. 
Dem Bunde steht jedoch auch für das Königreich Bayern die Gesetz- 
gebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen 
Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten 
und das Posttaxwesen, soweit beide letzteren nicht lediglich den inneren 
Verkehr in Bayern betreffen, sowie unter gleicher Beschränkung die 
Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korrespondenz, end- 
lch die Regelung des Post= und Telegraphenverkehrs mit dem Aus- 
ande zu. 
An den zur Bundeskasse fließenden Einnahmen des Post= und Tele- 
graphenwesens hat Bayern keinen Antheil.
	        
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