Deutsches Reich. 37
das Großherzogthum Hessen für dessen südlich vom Main belegenes
Staatsgebiet schon beigetreten sind und zu welchem der Beitritt des
Königreichs Württemberg in Aussicht steht.
Dieser Bund heißt der Deutsche Bund.
II.
Die Verfassung des Deutschen Bundes ist die des bisherigen Nord-
deutschen Bundes, jedoch mit folgenden Abänderungen:
Galzt im wesentlichen die Textierung der gegenwärtigen Reichsverfassung. — Nach
Art. 79 XV. Ubergangs-Bestimmungen) follte eine Reihe im Norddeutschen Bund er-
gangener Gesetze zu Gesetzen für den ganzen Deutschen Bund, mit Einschluß Bayerns,
erklärt werden. Diese Einführung erfolgte jedoch erst durch Reichsgesetz vom 22. April 1871.)
III
Die vorstehend festgestellte Verfassung des Deutschen Bundes erleidet
hinsichtlich ihrer Anwendung auf das Königreich Bayern nachstehende
Beschränkungen:
3 1. Das Recht der Handhabung der Aufsicht Seitens des Bundes
über die Heimaths= und Niederlassungsverhältnisse und dessen Recht der
Gesetzgebung über diesen Gegenstand erstreckt sich nicht auf das König-
reich Bayern.
Das Recht des Bundes auf Handhabung der Aufsicht und Gesetz-
gebung über das Eisenbahnwesen, dann über das Post= und Telegraphen-
wesen erstreckt sich auf das Königreich Bayern nur nach Maaßgabe der
in den §§ 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen.
2. Für die erste Wahl zum Reichstage wird die Abgrenzung der
Wahlbezirke in Bayern in Ermangelung der bundesgesetzlichen Fest-
stellung von der Königlich Bayerischen Regierung bestimmt werden.
33. Die Artikel 42 bis einschließlich 46 der Bundesverfassung
sind auf das Königreich Bayern nicht anwendbar.
Dem Bunde steht jedoch auch dem Königreiche Bayern gegenüber
das Recht zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die
Konstruktion und Ausrüstung der für die Landesvertheidigung wichtigen
Eisenbahnen aufzustellen.
· 4. Die Artikel 48 bis einschließlich 52 der Bundesverfassung
finden auf das Königreich Bayern keine Anwendung. Das Königreich
Bayern behält die freie und selbstständige Verwaltung seines Post= und
Telegraphenwesens.
Dem Bunde steht jedoch auch für das Königreich Bayern die Gesetz-
gebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen
Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten
und das Posttaxwesen, soweit beide letzteren nicht lediglich den inneren
Verkehr in Bayern betreffen, sowie unter gleicher Beschränkung die
Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korrespondenz, end-
lch die Regelung des Post= und Telegraphenverkehrs mit dem Aus-
ande zu.
An den zur Bundeskasse fließenden Einnahmen des Post= und Tele-
graphenwesens hat Bayern keinen Antheil.