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#5 36. Alle auf dem Grund und Boden haftenden Abgaben und
Leistungen sind ablösbar und es dürfen keine derartige Lasten als un-
ablösbar wieder auferlegt werden.
Diese Bestimmung findet indessen auf die Steuerbelastung der Grund-
stücke keine Anwendung.
§* 37. Das Recht zur Jagd auf fremdem Grund und Boden bleibt
als Grundgerechtigkeit aufgehoben und darf als solche nicht wieder ein-
geführt werden.
Die näheren Bestimmungen über die Ausübung des Jagdrechts
trifft das Gesetz.
§* 38. Der Lehnsverband ist nach näherer Bestimmung der Gesetze
ablösbar.
39. Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen
des Staates, welche mit der Religionsübung im Zusammenhange stehen,
unbeschadet der im § 40 gewährleisteten Religionsfreiheit, zu Grunde
gelegt.
"40. Die Staatsangehörigen haben volle Glaubens= und Ge-
wissensfreiheit und sind unbeschränkt in der häuslichen Uebung ihrer
Religion.
Sie sind berechtigt, sich zu Religionsgenossenschaften zu ver-
einigen, denen die gemeinsame Religionsübung, jedoch ohne öffentlichen
Character, zusteht, falls sie keine Corporationsrechte besitzen. (5 41).
Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieser Freiheit
begangen werden, sind nach den Gesetzen zu bestrafen.
Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte wird
durch das religiöse Bekenntniß weder bedingt noch beschränkt. Den
staatsbürgerlichen Pflichten darf dasselbe aber keinen Abbruch thun.
In wiefern bei Religionsverschiedenheit eine bürgerliche Ehe statt-
finden kann, soll durch das Gesetz bestimmt werden.
* 41. Religionsgenossenschaften, welche Corporationsrechte noch
nicht besitzen, oder sich erst neu bilden, können diese Rechte nur durch
besondere Gesetze erlangen.
5 42. Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, sowie
jede andere Religionsgesellschaft bleibt im Besitze und Genuß der für
ihre Cultus-, Unterrichts= und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten An-
stalten, Stiftungen und Vermögensstücke und ordnet und verwaltet ihre
Angelegenheiten selbstständig, ist aber den allgemeinen Landesgesetzen
unterworfen.
43. Das Vermögen der Religionsgesellschaften, Wohlthätigkeits-
und Unterrichtsanstalten darf dem Staatsvermögen nicht einverleibt,
noch überhaupt seinen bestimmungsmäßigen, allgemeinen Zwecken ent-
zogen werden, so lange dieselben noch irgend zu erreichen sind.
Ist Letzteres nicht der Fall, so muß das Vermögen verwandten
oder ähnlichen Zwecken gewidmet werden. Es bedarf hierzu indessen
der Zustimmung der nach den Grundsätzen des Privatrechts zur Dis-
basition Berechtigten, und bei Landesanstalten der Zustimmung der
ände.