Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

496 Waldeck. 
einkünften zu Landesausgaben zu beanspruchen sein würden. Es bleiben 
also aus der erwähnten Zeit keinerlei Forderungen bestehen, welche 
von dem einen Theil gegen den anderen auf Grund des Vertrages vom 
24. November 1877 noch geltend zu machen wären. 
Art. 10. Gegenwärtige Uebereinkunft tritt vom 1. Januar 1888 
ab in Kraft und gilt so lange, als sie nicht von Seiner Majestät dem Kaiser 
und Könige oder Seiner Durchlaucht dem Fürsten gekündigt wird. Die 
Kündigung muß mindestens zwei Jahre vor der beabsichtigten Auf- 
lösung des Vertrages, welche jedoch nicht vor dem 1. Januar 1898 erfolgen 
darf, erklärt werden. 
Art. 11. Gegenwärtige Uebereinkunft soll ratificirt und der Aus- 
tausch der Ratifications-Urkunden nach erfolgter Zustimmung der beider- 
seitigen Landesvertretungen sobald als möglich in Berlin bewirkt werden. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unter- 
zeichnet und untersiegelt. 
Berlin, den 2. März 1887. 
(L. S.) gez.: Paul Lehnert. 
(L. S.) gez.: Walter Frhr. von Wangenheim. 
(L. S.) gez.: Johannes von Saldern. 
(L. S.) gez.: Ferdinand Frhr. von Wintzingerode. 
Schluß-Protokoll. 
Berlin den 2. März 1887. 
Bei Unterzeichnung des Vertrages, betreffend die Fortführung der 
Verwaltung der Fürstenthümer Waldeck-Pyrmont durch Preußen haben 
die unterzeichneten Bevollmächtigten noch folgende Bemerkungen, Er- 
lärungen und Verabredungen in das gegenwärtige Protokoll nieder- 
gelegt: 
1) Alle in rechtsbeständiger Weise auf die Staats-Kasse Waldecks- 
Pyrmonts übernommenen Verbindlichkeiten werden während 
der Vertragsdauer von Preußen erfüllt. 
Seine Durchlaucht der Fürst wird von dem Ihm in Artikel 4 des 
Hauptvertrages vorbehaltenen Rechte der Zustimmung zu den 
Gesetzen keinen der Preußischen Verwaltung hinderlichen Ge- 
brauch machen. 
Die Person des anzustellenden Landesdirektors wird vor dessen 
Berufung Seiner Durchlaucht dem Fürsten namhaft gemacht 
werden. Wird die Anstellung beanstandet, so werden zwei andere 
Personen namentlich bezeichnet werden, zwischen denen Seine 
Durchlaucht der Fürst binnen Monatsfrist eine Wahl treffen 
wird. 
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