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einkünften zu Landesausgaben zu beanspruchen sein würden. Es bleiben
also aus der erwähnten Zeit keinerlei Forderungen bestehen, welche
von dem einen Theil gegen den anderen auf Grund des Vertrages vom
24. November 1877 noch geltend zu machen wären.
Art. 10. Gegenwärtige Uebereinkunft tritt vom 1. Januar 1888
ab in Kraft und gilt so lange, als sie nicht von Seiner Majestät dem Kaiser
und Könige oder Seiner Durchlaucht dem Fürsten gekündigt wird. Die
Kündigung muß mindestens zwei Jahre vor der beabsichtigten Auf-
lösung des Vertrages, welche jedoch nicht vor dem 1. Januar 1898 erfolgen
darf, erklärt werden.
Art. 11. Gegenwärtige Uebereinkunft soll ratificirt und der Aus-
tausch der Ratifications-Urkunden nach erfolgter Zustimmung der beider-
seitigen Landesvertretungen sobald als möglich in Berlin bewirkt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unter-
zeichnet und untersiegelt.
Berlin, den 2. März 1887.
(L. S.) gez.: Paul Lehnert.
(L. S.) gez.: Walter Frhr. von Wangenheim.
(L. S.) gez.: Johannes von Saldern.
(L. S.) gez.: Ferdinand Frhr. von Wintzingerode.
Schluß-Protokoll.
Berlin den 2. März 1887.
Bei Unterzeichnung des Vertrages, betreffend die Fortführung der
Verwaltung der Fürstenthümer Waldeck-Pyrmont durch Preußen haben
die unterzeichneten Bevollmächtigten noch folgende Bemerkungen, Er-
lärungen und Verabredungen in das gegenwärtige Protokoll nieder-
gelegt:
1) Alle in rechtsbeständiger Weise auf die Staats-Kasse Waldecks-
Pyrmonts übernommenen Verbindlichkeiten werden während
der Vertragsdauer von Preußen erfüllt.
Seine Durchlaucht der Fürst wird von dem Ihm in Artikel 4 des
Hauptvertrages vorbehaltenen Rechte der Zustimmung zu den
Gesetzen keinen der Preußischen Verwaltung hinderlichen Ge-
brauch machen.
Die Person des anzustellenden Landesdirektors wird vor dessen
Berufung Seiner Durchlaucht dem Fürsten namhaft gemacht
werden. Wird die Anstellung beanstandet, so werden zwei andere
Personen namentlich bezeichnet werden, zwischen denen Seine
Durchlaucht der Fürst binnen Monatsfrist eine Wahl treffen
wird.
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