Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Waldeck. 497 
3) Die Waldeckischen Staatsdiener können auf ihren Wunsch nach 
Maßgabe der in Preußen hinsichtlich der Befähigung zu den 
betreffenden Aemtern geltenden Vorschriften in den Preußischen 
Staatsdienst übernommen werden. 
Den in den Preußischen Staatsdienst übertretenden Beamten 
bleibt es überlassen, ihr Verhältniß zu der Waldeckischen Staats- 
diener-Wittwen-Kasse in Ansehung desjenigen Gehaltbezuges, 
sit welchem sie in dieselbe aufgenommen sind, aufrecht zu er- 
alten. 
Die Waldeckische Staatsdiener-Wittwen-Kasse bleibt bestehen 
und wird, den bestehenden Vorschriften gemäß, weiter fort- 
verwaltet. 
Neu anzustellende Hofbeamte, Domanialdiener, Geistliche und 
Lehrer sind auch ferner nach den bestehenden Bestimmungen 
an der Staatsdiener-Wittwen-Kasse Theil zu nehmen berechtigt. 
Die Verzinsung der betreffenden Gründungs-Kapitale wird, 
soweit sie aus der Waldeckischen Landes-Kasse zu erfolgen hat, 
während der Vertragsdauer von Preußen geleistet. 
Der Landesdirektor wird in Arolsen seinen Amtssitz haben. Das 
Landes-Gymnasium und die damit verbundene Realschule werden 
erhalten werden. Für die Erhaltung und Beförderung der 
Pferdezucht wird Preußen wie bisher Sorge tragen. 
Seine Durchlaucht der Fürst verpflichtet sich die zum Domanial= 
eigenthum gehörigen, gegenwärtig zu Landeszwecken benützten 
Immobilien auch ferner zu diesem Behufe zu belassen. 
Die im Separatprotokolle zu §. 10 des Recesses vom 16. Juli 
1853 sub III C erwähnten Verpflichtungen des Domaniums 
bezüglich der Chaussee= und Brückenbauten, sowie der Kreis- 
straßen bleiben bestehen. 
Die Bestimmungen in F. 5 des Gesetzes vom 30. Januar 1864 
wegen jährlicher Verwendung von 12 000 Mark zu den Pyr- 
monter Kur= und Bade-Anstalten wird durch gegenwärtiges Ab- 
kommen nicht berührt. 
Die Befugniß der Domanialverwaltung zur zwanglichen Bei- 
treibung der Domanial-Prästanden bleibt bestehen. · 
Das Archiv und die Regierungs-Bibliothek werden in der bis- 
herigen Weise von der Domanial= und Landes-Verwaltung ge- 
meinschaftlich benutzt und verwaltet. ç *½m° 
Die Landesverwaltung wird dem Fürstlichen. Consistorium Be- 
hufs Durchführung seiner Anordnungen wie bisher den erforder- 
lichen Beistand leisten. 4 * 
Sämmtliche dem Waldeckischen Lande früher gehörige und nach 
dem Uebereinkommen vom 18. Juli 1867 auf Preußen über- 
gegangene Mobilien und Moventien verbleiben im Eigenthum 
Preußens. Eine Vergütigung des Werthes findet nicht statt. 
Für den Fall, daß bei Ablauf des gegenwärtigen Vertrages 
eine Erneuerung desselben nicht eintreten sollte, gelten folgende 
Bestimmungen: 
Stoerk-o. Rauchhaupt, Handb. d. deutschen Verfassungen. 32 
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