Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

498 Waldeck. 
a. den in den Fürstenthümern befindlichen Justiz= und Ver- 
waltungs-Beamten bleibt es überlassen, ob sie im Waldeckischen 
Staatsdienste verbleiben, oder ob sie mit Bewilligung Preußens 
in den Preußischen Staatsdienst übertreten wollen. 
Diejenigen Beamten, welche in den Preußischen Staats- 
dienst übertreten wollen, sollen jedoch, sofern dies von Seiner 
Durchlaucht dem Fürsten gewünscht werden sollte, gehalten 
sein, für die Dauer von zwei Jahren gegen Fortgewährung 
der bezogenen Kompetenzen noch im Waldeckischen Staats- 
dienste zu verbleiben. 
b. die auf Grund der Nummer 8 des Schlußprotokolls vom 
18. Juli 1867 in das Eigenthum Preußens übergegangenen 
Mobilien und Moventien werden der Waldeckischen Ver- 
waltung eigenthümlich überlassen und werden dem Werthe 
nach in derselben Weise abgeschätzt, wie dies in Nummer 8 
jenes Schlußprotokolls bestimmt ist. Stellt sich dabei heraus, 
daß der Werth derselben den Werth der an Preußen ab- 
getretenen Gegenstände nach der für diese letzteren früher 
stattgehabten Werthsermittelung, welche hierfür maßgebend 
bleiben soll, übersteigt, so ist die Differenz an Preußen heraus- 
zuzahlen, entgegengesetzten Falles aber der Minderwerth von 
Preußen an Waldeck zu vergüten. 
Gegenwärtiges, den hohen kontrahirenden Theilen vorzulegendes 
Protokoll soll als durch die Ratifikation des Hauptvertrages mitratificirt 
angesehen werden. 
(L. S.) gez.: Paul Lehnert. 
(L. S.) gez: Walter Frhr. von Wangenheim. 
(L. S.) gez.: Johannes von Saldern. 
(L. S.) gez.: Ferdinand Frhr. von Wintzingerode.
	        
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