Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

510 Württemberg. 
lasse dagegen, welche rein geistliche Gegenstände betreffen, sind der 
Staatsbehörde gleichzeitig mit der Verkündigung zur Einsicht mitzutheilen. 
Denselben Bestimmungen unterliegen die auf Diözesan= und 
Provinzialsynoden gefaßten Beschlüsse; ebenso die päbstlichen Bullen, 
Breven und sonstigen Erlasse, welche immer nur von dem Bischof ver- 
kündet und angewendet werden dürfen. 
6l#773. Die Kirchendiener sind in Ansehung ihrer bürgerlichen Hand- 
lungen und Verhältnisse der weltlichen Obrigkeit unterworfen. 
8 74. Kirchen- und Schul-Diener, welche durch Altersschwäche oder 
eine ohne Hoffnung der Wiedergenesung andauernde Kränklichkeit zu 
Versehung ihres Amtes unfähig werden, haben Anspruch auf einen an- 
gemessenen lebenslänglichen Ruhe-Gehalt. 
Das Kirchen-Regiment der evangelisch-lutherischen Kirche 
wird durch das Königliche Consistorium und den Synodus nach den be- 
stehenden, oder künftig zu erlassenden verfaßungsmäßigen Gesetzen ver- 
waltet. 
§* 76. Sollte in künftigen Zeiten sich der Fall ereignen, daß der 
König einer andern, als der evangelischen Confession, zugethan wäre; 
so treten alsdann in Hinsicht auf dessen Episcopal-Rechte die dahin ge- 
hörigen Bestimmungen der früheren Religions-Reversalien ein. 
§# 77. Die abgesonderte Verwaltung des evangelischen Kirchenguts 
des vormaligen Herzogthums Württemberg wird wieder hergestellt. Zu 
dem Ende wird ungesäumt eine gemeinschaftliche Commission nieder- 
gesetzt, welche zuvörderst mit der Ausscheidung des Eigenthums dieser 
Kirche in dem alten Land und mit Bestimmung der Theilnahme der 
Kirche gleicher Confession in den neuen Landestheilen sich zu beschäftigen, 
und sodann über die künftige Verwaltungsart desselben Vorschläge zu 
machen hat. 
l 78. Die Leitung der innern Angelegenheiten der katholischen Kirche 
steht dem Landes-Bischoffe nebst dem Domkapitel zu. Derselbe wird in 
dieser Hinsicht mit dem Kapitel alle diejenigen Rechte ausüben, welche 
nach den Grundsätzen des katholischen Kirchenrechts mit jener Würde 
wesentlich verbunden sind. 
5 79. Die in der Staatsgewalt begriffenen Rechte über die katholische 
Kirche werden von dem Könige durch eine aus katholischen Mitgliedern 
bestehende Behörde ausgeübt, welche auch bei Besetzung geistlicher Aemter, 
die von dem Könige abhängen, jedesmal um ihre Vorschläge vernommen 
wird. 
# 80. Die katholischen Kirchendiener genießen eben dieselben per- 
sönlichen Vorrechte, welche den Dienern der protestantischen Kirchen ein- 
geräumt sind. 
5# 81. Auch wird darauf Rücksicht genommen werden, daß katholische 
Geistliche, welche sich durch irgend ein Vergehen die Entsetzung vom 
Amte zugezogen haben, ohne zugleich ihrer geistlichen Würde verlustig 
geworden zu seyn, ihren hinreichenden Unterhalt finden. 
5* 82. Die katholische Kirche erhält zu Bestreitung derjenigen kirch- 
lichen Bedürfnisse, wozu keine örtlichen Fonds vorhanden sind, oder die 
vorhandenen nicht zureichen, und besonders für die Kosten der höheren
	        
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