Deutsches Reich. 45
Ländern des Gesammtvereins, unter Berücksichtigung der in denselben
bestehenden eigenthümlichen Verhältnisse, auf gleichen Fuß gebracht
werden.
Art. 41).
Art. 5. Die vertragenden Theile werden ihr Bestreben darauf
richten, eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung über die Besteuerung
der in ihren Gebieten theils bei der Hervorbringung oder Zubereitung,
theils unmittelbar bei dem Verbrauche mit einer inneren Steuer be-
legten, nicht unter die §§. 3. und 4. des Artikels 3. fallenden Erzeugnisse
im Wege des Vertrages herbeizuführen. Bis dahin, wo dieses Ziel
erreicht worden, sollen hinsichtlich der vorbemerkten Steuern und des
Verkehrs mit den davon betroffenen Gegenständen unter den Vereins-
staaten, zur Vermeidung der Nachtheile, welche aus einer Verschieden-
artigkeit der inneren Steuersysteme überhaupt, und namentlich aus der
Ungleichheit der Steuersätze, sowohl für die Produzenten, als für die
Steuereinnahme der einzelnen Vereinsstaaten erwachsen könnten, folgende
Grundsätze in Anwendung kommen.
I. Hinsichtlich der ausländischen Erzeugnisse.
Von allen bei der Einfuhr mit mehr als 15 Gr. — 52½ Kr. — vom
Zentner belegten Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der
Zollordnung vorgeschriebene Weise dargethan wird, daß sie als aus-
ländisches Ein= oder Durchgangsgut die zollamtliche Behandlung bei
einer Erhebungsbehörde des Vereins bereits bestanden haben oder der-
selben noch unterliegen, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art,
sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kommunen
und Korporationen, erhoben werden, jedoch — was das Eingangsgut
betrifft — mit Vorbehalt derjenigen inneren Steuern, welche in einem
Vereinsstaate auf die weitere Verarbeitung oder auf anderweite Be-
reitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen,
inländischen oder vereinsländischen Ursprungs, allgemein gelegt sind.
Unter diesen Steuern sind für jetzt die Steuern von der Fabrikation
des Branntweins, Biers und Essigs, ingleichen die Mahl= und Schlacht-
steuer zu verstehen, welchen daher das ausländische Getreide, Malz und
Vieh im gleichen Maaße, wie das inländische und vereinsländische,
unterliegt.
In denjenigen Staaten, in welchen die inneren Steuern von Ge-
tränken so angelegt sind, daß sie bei der Einlage der letzteren erhoben
oder den Steuerpflichtigen zur Last gestellt werden, findet der Grundsatz
der Freilassung verzollter ausländischer Erzeugnisse von inneren Ab-
gaben in der Art Anwendung, daß die erste Einlage verzollter aus-
ländischer Getränke, d. h. diejenige, welche dem direkten Bezuge aus
dem Auslande oder dem Bezuge aus öffentlichen Niederlagen oder
Privatlägern unmittelbar folgt, von jeder inneren Steuer befreit bleibt.
Diese Bestimmung gilt auch da, wo die Erhebung einer inneren
1) Art. 4 ersetzt durch Reichsverfassung Art. 33 Abs. 2.