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5 18. Jeder Landes-Einwohner genießt der ungestörten Gewissens-
E und in Ansehung der Art seiner Gottesverehrung des gleichen
utzes.
19 1 Die politischen Rechte aller Religionsteile sind gleich.
§20. Das Kirchengut und die eigentümlichen Güter und Einkünfte
der Stiftungen, Unterrichts= und Wohltätigkeitsanstalten dürfen ihrem
Zwecke nicht entzogen werden.
21. Die Dotationen der beiden Landes-Universitäten und anderer
höherer Lehranstalten, sie mögen in eigentümlichen Gütern und Ge-
fällen, oder in Zuschüssen aus der allgemeinen Staats-Kasse bestehen,
sollen ungeschmälert bleiben.
22. Jede, von Seite des Staats gegen seine Gläubiger über-
nommene, Verbindlichkeit ist umverletzlich.
Das Institut der Amortisations-Kasse wird in seiner Verfassung
aufrecht erhalten.
23. Die Berechtigungen, die durch das Edikt vom 23. April 1818
den dem Großherzogtum angehörigen ehemaligen Reichsständen und
Mitgliedern der vormaligen unmittelbaren Reichs-Ritterschaft verliehen
worden sind, bilden einen Bestandteil der Staats-Verfassung.
#§5 24 und 252)
III. Stände-Versammlung. Rechte und Pflichten der Stände-Elieder.
§ 26. Die Landstände sind in zwei Kammern abgeteilt.
5 272). Die erste Kammer besteht:
. aus den Prinzen des Großherzoglichen Hauses,
aus den Häuptern der Standesherrlichen Familien,
. aus dem katholischen Landesbischof und dem Prälaten der evan-
gelischen Landeskirche,
. aus acht Abgeordneten des Grundherrlichen Adels,
4 aus je einem Abgeordneten der drei Hochschulen,
aus sechs Abgeordneten, die von den gesetzlich organisierten
Berufskörperschaften gewählt werden, und zwar drei von den
Handelskammern, zwei von der Landwirtschaftskammer und
einer von den Handwerkskammern,
aus zwei Oberbürgermeistern der der Städteordnung unter-
stehenden Städte, aus einem Bürgermeister einer sonstigen Stadt
mit mehr als 3000 Einwohnern und aus einem Mitglied eines
der Kreisausschüsse; die Oberbürgermeister und der Bürger-
meister werden von den Mitgliedern der Stadträte und der
Gemeinderäte, das Mitglied des Kreisausschusses von sämtlichen
Mitgliedern der Kreisausschüsse des Landes gewählt,
8. aus den vom Großherzog ernannten Mitgliedern.
528/). Die Prinzen des Hauses und die Standesherren treten,
nach erlangter Volljährigkeit, in die Ständeversammlung ein. Von
1) Gesetz vom 17. Februar 1849.
*) Aufgehoben durch § 147 Ziffer 1 des Beamtengesetzes vom 24. Juli 1888.
*) Gesetz vom 24. August 1904.
!) Gesetz vom 24. August 1904.
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