76 Baden.
Großherzog berufenen Mitglieder und ebenso die Wahl der Abgeordneten
der Grundherren, der Hochschulen, der Berufskörperschaften und der
Städte und Kreise für die vierjährige Landtagsperiode.
z 32a1) Bei den Wahlen der im 827 Ziffer 4 bis 7 bezeichneten
Mitglieder sind nur solche Personen wahlberechtigt, welche die badische
Staatsangehörigkeit besitzen, im Großherzogtum einen Wohnsitz haben,
mindestens fünfundzwanzig Jahre alt sind, und bei denen keine der im
* 35 bezeichneten Tatsachen vorliegt. ,
Die bei diesen Wahlen Wahlberechtigten sind auch wählbar, sofern
sie das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben. Das Ruhen der Wahl-
berechtigung gemäß § 35 Ziffer 4 schließt die Wählbarkeit nicht aus.
Diesen Voraussetzungen der Wählbarkeit müssen auch die im § 28 be-
zeichneten Stellvertreter entsprechen.
Außerdem ist bei den Wahlen der Abgeordneten der Hochschulen
die Wahlberechtigung auf die ordentlichen Professoren der betreffenden
Hochschule und bei den Wahlen der Grundherren die Wählbarkeit auf
die nach § 29 Wahlberechtigten beschränkt.
#* 32b „r. Wer Mitglied der zweiten Kammer ist, kann nicht als
Mitglied in die erste Kammer eintreten.
Nimmt ein Mitglied der ersten Kammer die Wahl als Abgeordneter
zur zweiten Kammer an, so hört damit die Mitgliedschaft in der ersten
Kammer auf.
5 33 ). Die zweite Kammer besteht aus dreiundsiebenzig Ab-
geordneten. Die Abgeordneten werden, jeder in einem besonderen
Wahlkreise, in allgemeiner, unmittelbarer und geheimer Abstimmung
gewählt.
534 %. Zur Abstimmung bei der Wahl der Abgeordneten zur zweiten
Kammer sind die männlichen Personen über fünfundzwanzig Jahre be-
rechtigt, welche im. Zeitpunkt der Wahl im Großherzogtum einen Wohn-
sitz haben und seit mindestens zwei Jahren die badische Staatsangehörigkeit
besitzen. Jedoch genügt einjähriger Besitz der badischen Staatsangehörig-
keit, falls der Wohnsitz im Großherzogtum unmittelbar vor der Wahl
mindestens ein Jahr gedauert hat ?).
§ 35). Die Befugnis zur Ausübung der Wahlberechtigung ruht:
1. wenn der Wahlberechtigte unter Vormundschaft oder wegen
geistiger Gebrechen unter Pflegschaft steht;
1) Gesetz vom 24. August 1904.
:) Gesetz vom 24. August 1904.
*) Gesetz vom 24. August 1904.
!) Gesetz vom 24. August 1904.
*) Vergleiche hierzu die Ziffer 1 des Art. 8 des Gesetzes vom 24. August 1904, welche
Bei Wahlen, welche im Laufe des Jahres 1905 stattfinden, besitzen Personen, welche
vor dem 1. Januar 1905 die badische Staatsangehöri keit erworben oder ihren Wohnsitz
im Großherzogtum genommen haben, die Wahlbere tigung, auch wenn der Besitz der
bodischen Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz noch nicht die in § 34 bezeichnete Dauer
erreicht.
") Gesetz vom 24. August 1904.
lautet