Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Baden. 81 
Über die in 3 60 Ziffer 2 und 3 bezeichneten Entwürfe wird von 
der ersten Kammer erst beschlossen, nachdem sie von der zweiten Kammer 
angenommen worden sind, unbeschadet der Befugnis der ersten Kammer, 
über die einzelnen Teile des Staatsvoranschlags gesondert zu beschließen, 
sobald die Beschlußfassung der zweiten Kammer darüber erfolgt ist. 
Weichen hinsichtlich der einzelnen Positionen des Staatsvoranschlags 
(Staatsbudgets) die Beschlüsse der ersten Kammer von denen der zweiten 
ab und ist auch bei wiederholter Beschlußfassung beider Kammern und 
nach vorausgegangenem Verständigungsversuch gemäß §& 75 Abs. 2 eine 
Ausgleichung der Verschiedenheiten nicht zu erzielen, so werden diese 
Positionen in den dem Finanzgesetz anzuschließenden Staatsvoranschlag 
so eingestellt, wie sich bei der endgültigen Beschlußfassung die zweite 
Kammer dafür ausgesprochen hat. 
Lehnt die erste Kammer einen von der zweiten Kammer an- 
genommenen Entwurf der in § 60 Ziffer 3 bezeichneten Art im ganzen 
ab, so wird auf Verlangen der Regierung oder der zweiten Kammer 
in einer Gesamtabstimmung mit Durchzählung der in beiden Kammern 
abgegebenen Stimmen darüber beschlossen, ob der Entwurf in der ihm 
von der zweiten Kammer gegebenen Fassung anzunehmen sei. 
z 62. Die alten auch nicht ständigen Abgaben dürfen nach Ablauf 
der Verwilligungs-Zeit noch sechs Monate fort erhoben werden, wenn 
die Stände-Versammlung aufgelöst wird, ehe ein neues Budget zu- 
stande kommt, oder wenn sich die ständischen Beratungen verzögern. 
653 63. Bei Rüstungen zu einem Kriege und während der Dauer 
eines Krieges kann der Großbherzog, zur schleunigen und wirksamen Er- 
füllung seiner Bundespflichten, auch vor eingeholter Zustimmung der 
Stände, gültige Staatsanlehen machen oder Kriegssteuern ausschreiben. 
Für diesen Fall wird den Ständen eine nähere Einsicht und Mitwirkung 
in der Verwaltung in der Art eingeräumt, 
1. daß der alsdann zusammen zu berufende Ausschuß zwei Mit- 
glieder an die Ministerien der Finanzen und des Kriegs und 
einen Kommissär zur Kriegs-Kasse abordnen darf, um darauf 
zu wachen, daß die zu Kriegszwecken erhobenen Gelder auch 
wirklich und ausschließlich zu diesem Zwecke verwendet werden, 
und daß derselbe 
zu der jeweils, wegen Kriegsprästationen aller Art aufzustellenden 
Kriegs-Kommission eben so viele Mitglieder abzugeben hat, als 
der Großherzog, ohne den Vorstand zu rechnen, zur Leitung des 
Marsch-, Verpflegungs= und Lieferungswesens ernennt. Auch 
soll der Ausschuß das Recht haben, zu gleichem Zweck einer jeden 
Provinzial-Behörde aus der Zahl der in dem Provinz-Bezirk 
wohnenden Ständeglieder zwei Abgeordnete beizugeben. 
5 64. Kein Gesetz, das die Verfassungsurkunde ergänzt, erläutert 
oder abändert, darf ohne Zustimmung einer Mehrheit von zwei Drittel 
der anwesenden Stände-Glieder einer jeden der beiden Kammern ge- 
geben werden. 
6 65. Zu allen anderen, die Freiheit der Personen oder das Eigen- 
tum der Staatsangehörigen betreffenden allgemeinen neuen Landes- 
Stoerk= v. Kauchhaunt, Handb. d. deutschen Vertaffungen 6 
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