Baden. 81
Über die in 3 60 Ziffer 2 und 3 bezeichneten Entwürfe wird von
der ersten Kammer erst beschlossen, nachdem sie von der zweiten Kammer
angenommen worden sind, unbeschadet der Befugnis der ersten Kammer,
über die einzelnen Teile des Staatsvoranschlags gesondert zu beschließen,
sobald die Beschlußfassung der zweiten Kammer darüber erfolgt ist.
Weichen hinsichtlich der einzelnen Positionen des Staatsvoranschlags
(Staatsbudgets) die Beschlüsse der ersten Kammer von denen der zweiten
ab und ist auch bei wiederholter Beschlußfassung beider Kammern und
nach vorausgegangenem Verständigungsversuch gemäß §& 75 Abs. 2 eine
Ausgleichung der Verschiedenheiten nicht zu erzielen, so werden diese
Positionen in den dem Finanzgesetz anzuschließenden Staatsvoranschlag
so eingestellt, wie sich bei der endgültigen Beschlußfassung die zweite
Kammer dafür ausgesprochen hat.
Lehnt die erste Kammer einen von der zweiten Kammer an-
genommenen Entwurf der in § 60 Ziffer 3 bezeichneten Art im ganzen
ab, so wird auf Verlangen der Regierung oder der zweiten Kammer
in einer Gesamtabstimmung mit Durchzählung der in beiden Kammern
abgegebenen Stimmen darüber beschlossen, ob der Entwurf in der ihm
von der zweiten Kammer gegebenen Fassung anzunehmen sei.
z 62. Die alten auch nicht ständigen Abgaben dürfen nach Ablauf
der Verwilligungs-Zeit noch sechs Monate fort erhoben werden, wenn
die Stände-Versammlung aufgelöst wird, ehe ein neues Budget zu-
stande kommt, oder wenn sich die ständischen Beratungen verzögern.
653 63. Bei Rüstungen zu einem Kriege und während der Dauer
eines Krieges kann der Großbherzog, zur schleunigen und wirksamen Er-
füllung seiner Bundespflichten, auch vor eingeholter Zustimmung der
Stände, gültige Staatsanlehen machen oder Kriegssteuern ausschreiben.
Für diesen Fall wird den Ständen eine nähere Einsicht und Mitwirkung
in der Verwaltung in der Art eingeräumt,
1. daß der alsdann zusammen zu berufende Ausschuß zwei Mit-
glieder an die Ministerien der Finanzen und des Kriegs und
einen Kommissär zur Kriegs-Kasse abordnen darf, um darauf
zu wachen, daß die zu Kriegszwecken erhobenen Gelder auch
wirklich und ausschließlich zu diesem Zwecke verwendet werden,
und daß derselbe
zu der jeweils, wegen Kriegsprästationen aller Art aufzustellenden
Kriegs-Kommission eben so viele Mitglieder abzugeben hat, als
der Großherzog, ohne den Vorstand zu rechnen, zur Leitung des
Marsch-, Verpflegungs= und Lieferungswesens ernennt. Auch
soll der Ausschuß das Recht haben, zu gleichem Zweck einer jeden
Provinzial-Behörde aus der Zahl der in dem Provinz-Bezirk
wohnenden Ständeglieder zwei Abgeordnete beizugeben.
5 64. Kein Gesetz, das die Verfassungsurkunde ergänzt, erläutert
oder abändert, darf ohne Zustimmung einer Mehrheit von zwei Drittel
der anwesenden Stände-Glieder einer jeden der beiden Kammern ge-
geben werden.
6 65. Zu allen anderen, die Freiheit der Personen oder das Eigen-
tum der Staatsangehörigen betreffenden allgemeinen neuen Landes-
Stoerk= v. Kauchhaunt, Handb. d. deutschen Vertaffungen 6
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