Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

4 Das Deutsche Reich. 
Zu A. ist bisher keine Abänderung erfolgt. — B ist durch Bekannt- 
machung vom 4. Juni 1913 abgeändert; — D., zuerst abgeändert durch 
Gesetze vom 24. Juni 1872 (Röl. 38) und 1. Dezember 1873 (REGl. 
374), ist seitdem durch ein neues Verzeichnis auf Grund der Bekannt- 
machung des Reichsamts des Innern vom 8. September 1898 Central= 
blatt für das Deutsche Reich 1898 S. 393—396) ersetzt worden. — Die 
Anlage C, Verzeichnis der Wahlkreise, ist am häufigsten abgeändert 
worden, und zwar durch: 
1. Bekanntmachung der Nachträge zum Wahlreglement vom 28. Maie 
1870. Vom 27. Februar 1871 (Röl. 35; betr. die süddeutschen Staaten); 
2. Gesetz, betr. die Abänderung der Reichstags-Wahlkreise 5 und 6 
des Regierungsbezirks Oppeln im Königreiche Preußen. Vom 20. Juni 
1873 (Röl. 144); 
3. Bekanntmachung, betr. die Feststellung der Reichstags-Wahlkreise 
in Elsaß-Lothringen. Vom 1. Dezember 1873 (Röl. 373); 
4. Gesetz, betr. die Abänderung mehrerer Reichstags-Wahlkreise. 
Vom 25. Dezember 1876 (REBl. 275, betr. Hannover, Minden und 
Braunschweig); 
5. Bekanntmachung, betr. Zuteilung der Insel Helgoland zu dem 
5. Wahlkreise der preußischen Provinz Schleswig-Holstein. Vom 16. Mai 
1891. (Rö. 111). 
6. Gesetz, betr. die Abänderung zweier Reichstags-Wahlkreise. Vom 
22. Juli 1913 (RGl. 597, betr. Sachsen-Weimar und Sachsen-Meiningen). 
Die Zahl der Abgeordneten zum Norddeutschen Bund betrug: 297 
(W. § 5); dazu kamen für die süddeutschen Staaten: 85 (NVerf. Art. 20) 
und für Elsaß-Lothringen: 15 (Gesetz vom 25. Juni 1873 F 3), so daß 
der Reichstag seitdem 397 Abgeordnete zählt, die aus allgemeinen und 
direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervorgehen (NVerf. Art. 20). 
Wahlberechtigung und Wählbarkeit beginnen gemeinsam mit dem 
25. Lebensjahr (WG. 88 1 und 4). 
Die Geschäftsordnungen für Bundesrat und Reichstag 
(RVerf. Art. 27) sind autonom; die des Bundesrates 1) wird als 
striktes Internum behandelt, besonders mit Rücksicht auf die Abstimmungs- 
modalitäten, die 1911 einige Anderungen erfahren haben. 
Die Geschäftsordnung für den Reichstag liegt in neuester amtlicher 
Ausgabe vom 8. Mai 1912 vor. Die Diätenfrage wurde für den Reichs- 
tag erstmalig durch Reichsgesetz vom 21. Mai 1906 (Rl. 468) geregelt. 
( Abdruck bei Triepel, Quellensammlung zum Deutschen Reichsstaatsrecht (1907) 
227ff.
	        
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