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12 Das Deutsche Reich.
zettel heraus und übergibt diesen dem Wahlvorsteher, der ihn laut vor-
liest und nebst dem Umschlag einem anderen Beisitzer zur Aufbewahrung
bis zum Ende der Wahlhandlung weiterreicht.
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das
Protokoll auf, vermerkt dabei jede dem Kandidaten zugefallene Stimme
und zählt die Stimmen laut. In gleicher Weise führt einer der Beisitzer
eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste (§ 16) beim Schlusse
der Wahlhandlung von dem Wahlvorstande zu unterschreiben und dem
Protokolle beizufügen ist.
5 19 10. Ungültig sind:
1. Stimmzettel, welche nicht in einem amtlich abgestempelten Um-
schlag, oder welche in einem mit einem Kennzeichen versehenen
Umschlag übergeben worden sind;
Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier sind;
Stimmzettel, welche mit einem Kennzeichen versehen sind;
Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten;
. Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht un-
zweifelhaft zu erkennen ist;
Stimmzettel, welche auf eine nicht wählbare Person lauten;
Stimmzettel, welche eine Verwahrung oder einen Vorbehalt
gegenüber dem Gewählten enthalten.
Mehrere in einem Umschlag enthaltene gleichlautende Stimmzettel
gelten als eine Stimme; in einem Umschlag enthaltene, auf verschiedene
Personen lautende Stimmzettel sind ungültig.
* 20 :). Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit
es nach § 13 des Gesetzes einer Beschlußfassung des Wahlvorstandes
bedurft hat, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und dem
Protokolle beizufügen; in diesem sind die Gründe kurz anzugeben, aus
denen die Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt worden sind.
Soweit die Ungültigkeitserklärung des Stimmzettels aus der Be-
Höafffunen des Umschlags abgeleitet wurde, ist auch der Umschlag an-
zuschließen.
Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlergeb-
nisses nicht in Anrechnung.
§5 21 ). Alle Stimmzettel und Umschläge, die nicht nach § 20 des
Reglements dem Protokolle beizufügen sind, hat der Wahlvorsteher in
Papier einzuschlagen und zu versiegeln und so lange aufzubewahren,
bis der Reichstag die Wahl definitiv für gültig erklärt hat.
z 222). Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem unter
Littr. B anliegenden Formular aufzunehmen.
6 23. Die Wahlkreise (s. 6. des Gesetzes) weist das unter Littr. C
anliegende Verzeichniß nach.
In jedem derselben ist Ein Abgeordneter zu wählen.
§5 24. Die zuständige Behörde hat für jeden Wahlkreis einen Wahl-
kommissar zu ernennen und dies öffentlich bekannt zu machen.
1) Vergl. Anmerkung zu § 9.
2) Die Anlage B wurde durch die Bekanntmachung vom 28. April 1903 durch ein
neues Formular ersetzt.
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