Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

298 Hessen. 
XII. Zweite Beratung und Abstimmung. 
Art. 76. (1) Bei der ersten Beratung kann von der Kammer be— 
schlossen werden, daß der Beratungsgegenstand einer zweiten Beratung 
und Abstimmung ausgesetzt werden soll. 
(2) Bei Gegenständen, bei welchen die Regierung es verlangt, muß 
eine zweite Beratung stattfinden. 
(3) Der Antrag auf zweite Beratung und Abstimmung und das 
Verlangen der Regierung muß erfolgen, bevor über den Beratungs- 
gegenstand eine Abstimmung stattgefunden hat. 
(4) Nach dem Schlusse der ersten Beratung stellt in solchen Fällen 
der Präsident mit Zuziehung der Schriftführer die gefaßten Beschlüsse 
zusammen und zwar bei Gesetzesentwürfen mit dem Wortlaut der Re- 
gierungsvorlagen. 
(5) Diese der Regierung und den Kammermitgliedern im Drucke 
mitzuteilende Zusammenstellung bildet die Grundlage der zweiten Be- 
ratung. 
(6) Die zweite Beratung erfolgt frühestens am zweiten Tage nach 
dem Abschlusse der ersten Beratung und der Mitteilung der gedruckten 
Zusammenstellung. Eine Abkürzung dieser Frist kann nur mit einer 
Mehrheit von zwei Dritteilen der anwesenden Kammermitglieder be- 
schlossen werden. 
(7) Abänderungsanträge können in der Zwischenzeit und im Laufe 
der Verhandlung eingebracht werden. Sie bedürfen der Unterstützung 
von zehn Mitgliedern. 
(8) Am Schlusse der Beratung wird abgestimmt, bei Gesetzentwürfen 
insbesondere auch über Annahme oder Ablehnung im Ganzen. Sind 
Abänderungsanträge angenommen worden, so wird die Schlußabstimmung 
ausgesetzt, bis der Vorstand die Beschlüsse zusammengestellt hat. 
XIII. Erfordernisse eines gültigen Beschlusses. 
Art. 77. (1) Zu einem gültigen Beschluß gehört in der Ersten 
Kammer die Abstimmung von wenigstens 14 Mitgliedern, in der Zweiten 
die Abstimmung von wenigstens 30 Mitgliedern. 
(2) Die Kammer gilt solange als beschlußfähig, bis das Gegenteil 
durch namentliche Abstimmung oder durch eine, auf Antrag eines Mit- 
gliedes stattfindende Auszählung festgestellt ist. Der Antrag auf Aus- 
zählung kann nur unmittelbar vor Beginn der Abstimmung gestellt werden. 
(3) Die Bestimmungen in Absatz 1 und 2 gelten auch für Wahlen. 
(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet der Antrag der Regierung, 
bei anderen Gegenständen die Meinung für das Bestehende und bei 
Beschwerden gegen öffentliche Behörden oder Einzelne, die diesen gün- 
stigere Ansicht (Art. 93 der Verfassungsurkunde). In allen anderen 
Fällen ist die gestellte Frage als verneint zu betrachten. 
Art. 78. (1) Abänderungen und Erläuterungen der Verfassungs- 
selunde können nie anders als mit Einwilligung beider Kammern ge- 
ehen. 
(2) In der Zweiten Kammer isthierzu die Zustimmung von wenigstens
	        
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