Landtagswohlgesetz. 305
8 9. Jeder im 87 genannte Wahlkreis wird zum Zwecke der Stimm-
abgabe in kleinere Bezirke geteilt, welche möglichst mit den Ortsgemeinden
zusammenfallen sollen.
8 10. Wer das Wahlrecht in einem Bezirke ausüben will, muß dort
zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an einem
Orte wählen.
§* 11. Zum Zwecke der Wahl sind bezüglich der ersten Abteilung
(5 4) für jeden der betreffenden Wahlkreise (§ 5), bezüglich der zweiten
und dritten Abteilung für jeden Bezirk (§ 9), bezüglich der zweiten und
dritten Abteilung für jeden Bezirk (§ 9) Listen anzulegen, in denen die
zum Wählen Berechtigten nach Zu= und Vornamen, Alter, Gewerbe
und Wohnort eingetragen werden mit Angabe des Einzelsatzes, mit dem
ein jeder zur Grund= und Einkommensteuer eingeschätzt ist.
Die Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur Wahl bestimmten
Tage zu jedermanns Einsicht auszulegen; dies ist zuvor unter Hinweis
auf die Einspruchsfrist öffentlich bekannt zu machen.
Einsprüche gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach Beginn
der Auslegung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen
hat, anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen,
worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Teilnahme
an der Wahl berechtigt, welche in die Listen ausgenommen sind.
Bei einzelnen Neuwahlen, welche innerhalb eines Jahres nach der
letzten allgemeinen Wahl stattfinden, bedarf es einer neuen Aufstellung
und Auslegung der Wählerlisten nicht.
5 12. Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung des Wahlergebnisses
sind öffentlich.
Das Amt der Vorsteher, Beisitzer und Protokollführer bei der Wahl-
bandlung in den Wahlbezirken und der Beisitzer bei der Ermittlung des
Wahlergebnisses in den Wahlkreisen ist ein unentgeltliches Ehrenamt und
kann nur von Personen ausgeübt werden, die kein unmittelbares Staats-
amt bekleiden. Die Wahlen in der ersten Abteilung (§ 4) können unter
dem Vorsitze eines Staatsbeamten geschehen.
5 13. Das Wahlrecht wird in Person durch Abgabe eines Stimm-
zettels ausgeübt, der von dem Wähler vor der Abgabe unbeobachtet in
inem Sonderraum des Wahllokals in einen amtlich abgestempelten
Umschlag zu legen ist. Der Stimmzettel muß von weißem Papier und
darf, ebenso wie der Umschlag, mit keinem äußeren Kennzeichen ver-
sehen und nicht unterschrieben sein. Die Umschläge sind von dem Wahl-
vorstand ohne Prüfung des Inhalts in eine Urne zu legen, die so
geräumig sein muß, daß die Umschläge durcheinanderfallen können.
Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahllokals mit dem Namen
des Kandidaten, welchem der Wähler seine Stimme geben will, hand-
chriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen.
Die Dauer der Wahlhandlung ist in der dritten Abteilung auf
mindestens 8 Stunden, in den beiden anderen Abteilungen auf mindestens
tunden zu bemessen. ç
hs 5 14. Die Wahl ist eine unmittelbare. Sie erfolgt durch über-
hälftige Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreise abgegebenen
v. Rauchhaupt, Handbuch der deutschen Wahlgesete. 20