Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Landtagswohlgesetz. 305 
8 9. Jeder im 87 genannte Wahlkreis wird zum Zwecke der Stimm- 
abgabe in kleinere Bezirke geteilt, welche möglichst mit den Ortsgemeinden 
zusammenfallen sollen. 
8 10. Wer das Wahlrecht in einem Bezirke ausüben will, muß dort 
zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben. Jeder darf nur an einem 
Orte wählen. 
§* 11. Zum Zwecke der Wahl sind bezüglich der ersten Abteilung 
(5 4) für jeden der betreffenden Wahlkreise (§ 5), bezüglich der zweiten 
und dritten Abteilung für jeden Bezirk (§ 9), bezüglich der zweiten und 
dritten Abteilung für jeden Bezirk (§ 9) Listen anzulegen, in denen die 
zum Wählen Berechtigten nach Zu= und Vornamen, Alter, Gewerbe 
und Wohnort eingetragen werden mit Angabe des Einzelsatzes, mit dem 
ein jeder zur Grund= und Einkommensteuer eingeschätzt ist. 
Die Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur Wahl bestimmten 
Tage zu jedermanns Einsicht auszulegen; dies ist zuvor unter Hinweis 
auf die Einspruchsfrist öffentlich bekannt zu machen. 
Einsprüche gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach Beginn 
der Auslegung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen 
hat, anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, 
worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Teilnahme 
an der Wahl berechtigt, welche in die Listen ausgenommen sind. 
Bei einzelnen Neuwahlen, welche innerhalb eines Jahres nach der 
letzten allgemeinen Wahl stattfinden, bedarf es einer neuen Aufstellung 
und Auslegung der Wählerlisten nicht. 
5 12. Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung des Wahlergebnisses 
sind öffentlich. 
Das Amt der Vorsteher, Beisitzer und Protokollführer bei der Wahl- 
bandlung in den Wahlbezirken und der Beisitzer bei der Ermittlung des 
Wahlergebnisses in den Wahlkreisen ist ein unentgeltliches Ehrenamt und 
kann nur von Personen ausgeübt werden, die kein unmittelbares Staats- 
amt bekleiden. Die Wahlen in der ersten Abteilung (§ 4) können unter 
dem Vorsitze eines Staatsbeamten geschehen. 
5 13. Das Wahlrecht wird in Person durch Abgabe eines Stimm- 
zettels ausgeübt, der von dem Wähler vor der Abgabe unbeobachtet in 
inem Sonderraum des Wahllokals in einen amtlich abgestempelten 
Umschlag zu legen ist. Der Stimmzettel muß von weißem Papier und 
darf, ebenso wie der Umschlag, mit keinem äußeren Kennzeichen ver- 
sehen und nicht unterschrieben sein. Die Umschläge sind von dem Wahl- 
vorstand ohne Prüfung des Inhalts in eine Urne zu legen, die so 
geräumig sein muß, daß die Umschläge durcheinanderfallen können. 
Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahllokals mit dem Namen 
des Kandidaten, welchem der Wähler seine Stimme geben will, hand- 
chriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen. 
Die Dauer der Wahlhandlung ist in der dritten Abteilung auf 
mindestens 8 Stunden, in den beiden anderen Abteilungen auf mindestens 
tunden zu bemessen. ç 
hs 5 14. Die Wahl ist eine unmittelbare. Sie erfolgt durch über- 
hälftige Stimmenmehrheit aller in einem Wahlkreise abgegebenen 
v. Rauchhaupt, Handbuch der deutschen Wahlgesete. 20
	        
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