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Stimmen unter Wegfall aller Beschränkungen in bezug auf die Zahl
der erschienenen Wahlberechtigten.
Sind von derselben Wählerversammlung mehrere Abgeordnete zu
wählen (§ 4 Ziffer a), so ist für jeden Abgeordneten einzeln zur Wahl
zu schreiten.
Stellt sich bei einer Wahl eine überhälftige Stimmenmehrheit nicht
heraus, so ist nur unter den zwei Personen zu wählen, welche die meisten
Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
8 15. Uber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlzettel ent-
scheidet mit Vorbehalt der Prüfung des Landtags allein der Vorstand
des Wahlbezirks nach Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.
Die ungültigen Stimmzettel sowie diejenigen für gültig erklärten
Stimmzettel, die auch nur von einem Mitgliede des Wahlvorstandes
beanstandet sind, sind zum Zwecke der Prüfung durch den Landtag dem
Wahlprotokoll beizufügen. Die übrigen für gültig befundenen Stimm-
zettel bewahrt der Vorsteher der Wahlhandlung in dem Wahlbezirk solange
versiegelt auf, bis der Landtag über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der
Wahl entschieden hat.
In den Wahlkreisen 3 bis 7 der zweiten Abteilung sind für solche
Wahlbezirke, in denen das Wahlgeheimnis infolge der geringen Zahl von
Wahlberechtigten nicht genügend gesichert erscheint, zur Ermittelung und
Feststellung des Wahlergebnisses nach Anordnung der Regierung gemein-
schaftliche Wahlkommissionen zu bilden. In diesen Wahlbezirken hat der
Wahlvorstand lediglich die Zahl der abgegebenen Stimmen festzustellen,
ohne die Umschläge auf ihren Inhalt in irgend einer Weise zu prüfen.
Die Umschläge sind uneröffnet sofort nach Schluß der Wahlhandlung zu
verpacken, zu versiegeln und zusammen mit dem Protokoll der Wahl-
kommission ungesäumt zuzustellen. Diese hat die Richtigkeit der Sendungen
nachzuprüfen, sämtliche ihr übersandten Umschläge in eine Urne zu legen,
zu vermischen und sodann das Ergebnis der Wahl in den zusammengelegten
Bezirken zu ermitteln und festzustellen unter Beachtung der für die Wahl-
vorstände gegebenen Vorschriften. Sie übermittelt das von ihr auf-
zunehmende Protokoll sowie die Protokolle aus den einzelnen Wahl-
bezirken nebst den in Betracht kommenden Anlagen dem Wahlkommissar
des Wahlkreises ( 8).
§l 16. Die Wahlen in der zweiten und dritten Abteilung sind inner-
halb eines Zeitraums von zwei Tagen vorzunehmen, jedoch, so daß in
sämtlichen Wahlkreisen ein und dieselbe Abteilung an dem nämlichen
Tage wählt. Der Zeitpunkt der Wahl ist mindestens acht Tage vorher
durch das Amtsblatt bekannt zu machen.
Wo eine engere Wahl erforderlich ist, erfolgt sie spätestens innerhalb
vierzehn Tagen nach der Ermittelung des Ergebnisses der ersten Wahl.
5 17. Der Gewöhlte ist von der auf ihn gefallenen Wahl in Kenntnis
zu setzen und zur Erklärung über ihre Annahme aufzufordern. Annahme
unter Verwahrung oder Vorbehalt sowie das Ausbleiben der Erklärung
binnen acht Tagen von der Zustellung der Benachrichtigung gilt als
Ablehnung.
6 18. Im Falle der Ablehnung, oder wenn der Landtag die Wahl