318 Lippe.
VI. Beratungsergebnisse.
8 43. Die auf die landesherrlichen Propositionen gefaßten Beschlüsse
des Landtags sind vom Präsidenten alsbald dem Cabinets-Ministerium
einzeln mit Begleitschreiben unter Mitteilung der Motive, insofern es
derselben zur Erläuterung und Begründung bedarf, zuzustellen. Ebenso
ist mit den auf selbständige Anträge von Abgeordneten und Petitionen
gefaßten, auf eine Mitteilung an das Cabinets-Ministerium gehenden
Beschlüssen zu verfahren.
Anderweite Beschlüsse auf Petitionen usw. sind den Beteiligten „im
Auftrage des Landtags-Präsidiums“ durch den Landsyndikus schriftlich
bekannt zu machen.
Wenn die Verhandlungen des Landtags soweit gediehen sind, daß
sich der Tag ihrer Beendigung voraussehen läßt, so hat der Präsident
davon dem Cabinets-Ministerium Anzeige zu machen.
VII. Schlußbestimmungen.
Druck der Landtagsprotokolle.
8 44. Die Protokolle der Landtagssitzungen werden nach erfolgter
Genehmigung mit den zu ihnen gehörenden Anlagen möglichst bald
gedruckt und jedem Abgeordneten in einem Exemplare zugestellt.
Diejenigen Protokolle, deren Auslegung und Genehmigung wegen
Schlusses oder Vertagung des Landtags nicht mehr im Landtage erfolgt
ist, werden im Einvernehmen mit der Staatsregierung durch die Aus-
schußdeputierten festgestellt. welche die Protokolle zu unterschreiben
haben. Es steht jedem Abgeordneten frei, sich an der Vorlesung, zu
welcher ein besonderer Termin anzusetzen ist, zu beteiligen. Die An-
wesenheit begründet keinen Anspruch auf Diäten und Reisekosten.
Mindestens eine Woche vor diesem Termine sind Druckabzüge dieser
Protokolle der Staatsregierung und sämtlichen Abgeordneten zuzusenden,
welche Abänderungsanträge bis zu dem Termin stellen können.
Ob die Protokolle: geheimer Sitzungen in den Druck einzubegreifen
sind, hängt für jeden einzelnen Fall von der Entschließung des Land-
tags und, wenn die geheime Sitzung auf Antrag des Cabinets-Ministeriums
Statt gefunden hatte, von dessen Zustimmung ab.
Unerledigte Anträge cc.
§5i 45. Alle Anträge und Petitionen sind mit dem Schluß der
Sitzungsperiode, in welcher sie eingebracht sind, wenn sie nicht zur
Beschlußnahme gekommen, für erledigt zu erachten.
Der Präsident hat hierüber dem Landtage in letzter Sitzung die
geeigneten Mitteilungen zu machen.
Liquidation der Diäten te.
§5 46. Die zur Bestreitung der Büreaukosten, Diäten u. s. w. er-
forderlichen Geldmittel werden bei der Regierung durch die Ausschuß-
deputirten an näher zu vereinbarenden Terminen, der Regel nach am
Schlusse jeder Woche, liquidirt und gelangen durch den Landsyndicus
zur Auszahlung.