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sidenten, beziehungsweise dem Vorsitzenden des Ausschusses, unter
Anführung des Grundes zeitig Anzeige zu machen.
§ 106. Für die Abwesenheit eines Abgeordneten bis zur Dauer
von acht Tagen ertheilt der Präsident nach seinem Ermessen Urlaub,
jedoch besonders mit Rücksicht darauf, daß die zur Verhandlung im Land-
tage und in den Ausschüssen erforderliche Anzahl der Abgeordneten
anwesend bleibt.
Für eine längere Zeit kann nur der Landtag Urlaub bewilligen.
Urlaubsgesuche auf unbestimmte Zeit sind unstatthaft.
Ein beurlaubt gewesener Abgeordneter hat den Tag seiner Rück-
kunft, sobald dieselbe erfolgt ist, dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen.
8 1071). Die Tagegelder 10 Mk. beziehungsweise 5 Mk. sind zu be-
rechnen vom Tage der ersten Versammlung der Abgeordneten (5 1) an für
die Dauer der Versammlung des Landtags. Ein Abgeordneter wird dann
als am Versammlungsorte des Landtags wohnend angesehen, wenn er
innerhalb eines Umkreises von zwei Kilometern in der Luftlinie von dem
Schloßthurme zu Oldenburg oder in der Stadt Oldenburg im engeren
Sinne wohnt, vorausgesetzt, daß der Landtag nach der Stadt Oldenburg
berufen ist.
Die Mitglieder des Gesammtvorstandes haben Tagegelder zu be-
rechnen noch für drei Tage nach der Vertagung oder Beendigung des
dtas-, falls sie bis dahin noch Landtagsgeschäfte zu erledigen gehabt
aben.
Für Tage, an welchen ein Abgeordneter am Orte der Versamm-
lung des Landtags nicht gegenwärtig, oder beurlaubt gewesen ist, oder
einer Sitzung des Landtags, wenn solche stattgefunden, ohne durch
Krankheit oder Landtagsangelegenheiten verhindert zu sein, nicht bei-
gewohnt hat, hat derselbe keine Tagegelder zu berechnen.
Die Anweisung der desfallsigen Rechnungen von Seiten des Prä-
sidenten kann nur geschehen unter Anlegung der nach § 106 ihm ge-
machten Anzeige, beziehungsweise unter der Bemerkung, daß eine Be-
urlaubung oder Abwesenheit des Abgeordneten nicht stattgefunden.
§5 1082). An Reisekosten werden vergütet:
1. den Abgeordneten, welche in der Provinz, in welcher der Land-
tag sich versammelt, ihren Wohnsitz haben, für den Tag der Hin-
reise und für den Tag der Rückreise, falls diese nicht schon am
Tage der Vertagung oder Beendigung des Landtags erfolgt,
je 10 .11, ferner der Betrag des Postgeldes vom Wohnorte der
Abgeordneten, beziehungsweise der diesem zunächst belegenen
Poststation, nach Oldenburg oder der nächsten Bahnstation und
endlich was, um diese Poststation oder Bahnstation zu erreichen,
an Transportkosten baar verausgabt ist;
den Abgeordneten aus einer anderen Provinz und zwar für die
jedesmalige Reise
iP
1) In 65 107 und 108: 10 Mark Tagegelder anstatt Mark 7.50 seit Gesetz vom 11. Dez.
1906 (S. 908).
) 8 108 letzter Absatz hinzugefügt durch Gesetz vom 5. März 1909 (S. 59).