Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

362 Oldenburg. 
sidenten, beziehungsweise dem Vorsitzenden des Ausschusses, unter 
Anführung des Grundes zeitig Anzeige zu machen. 
§ 106. Für die Abwesenheit eines Abgeordneten bis zur Dauer 
von acht Tagen ertheilt der Präsident nach seinem Ermessen Urlaub, 
jedoch besonders mit Rücksicht darauf, daß die zur Verhandlung im Land- 
tage und in den Ausschüssen erforderliche Anzahl der Abgeordneten 
anwesend bleibt. 
Für eine längere Zeit kann nur der Landtag Urlaub bewilligen. 
Urlaubsgesuche auf unbestimmte Zeit sind unstatthaft. 
Ein beurlaubt gewesener Abgeordneter hat den Tag seiner Rück- 
kunft, sobald dieselbe erfolgt ist, dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen. 
8 1071). Die Tagegelder 10 Mk. beziehungsweise 5 Mk. sind zu be- 
rechnen vom Tage der ersten Versammlung der Abgeordneten (5 1) an für 
die Dauer der Versammlung des Landtags. Ein Abgeordneter wird dann 
als am Versammlungsorte des Landtags wohnend angesehen, wenn er 
innerhalb eines Umkreises von zwei Kilometern in der Luftlinie von dem 
Schloßthurme zu Oldenburg oder in der Stadt Oldenburg im engeren 
Sinne wohnt, vorausgesetzt, daß der Landtag nach der Stadt Oldenburg 
berufen ist. 
Die Mitglieder des Gesammtvorstandes haben Tagegelder zu be- 
rechnen noch für drei Tage nach der Vertagung oder Beendigung des 
dtas-, falls sie bis dahin noch Landtagsgeschäfte zu erledigen gehabt 
aben. 
Für Tage, an welchen ein Abgeordneter am Orte der Versamm- 
lung des Landtags nicht gegenwärtig, oder beurlaubt gewesen ist, oder 
einer Sitzung des Landtags, wenn solche stattgefunden, ohne durch 
Krankheit oder Landtagsangelegenheiten verhindert zu sein, nicht bei- 
gewohnt hat, hat derselbe keine Tagegelder zu berechnen. 
Die Anweisung der desfallsigen Rechnungen von Seiten des Prä- 
sidenten kann nur geschehen unter Anlegung der nach § 106 ihm ge- 
machten Anzeige, beziehungsweise unter der Bemerkung, daß eine Be- 
urlaubung oder Abwesenheit des Abgeordneten nicht stattgefunden. 
§5 1082). An Reisekosten werden vergütet: 
1. den Abgeordneten, welche in der Provinz, in welcher der Land- 
tag sich versammelt, ihren Wohnsitz haben, für den Tag der Hin- 
reise und für den Tag der Rückreise, falls diese nicht schon am 
Tage der Vertagung oder Beendigung des Landtags erfolgt, 
je 10 .11, ferner der Betrag des Postgeldes vom Wohnorte der 
Abgeordneten, beziehungsweise der diesem zunächst belegenen 
Poststation, nach Oldenburg oder der nächsten Bahnstation und 
endlich was, um diese Poststation oder Bahnstation zu erreichen, 
an Transportkosten baar verausgabt ist; 
den Abgeordneten aus einer anderen Provinz und zwar für die 
jedesmalige Reise 
iP 
1) In 65 107 und 108: 10 Mark Tagegelder anstatt Mark 7.50 seit Gesetz vom 11. Dez. 
1906 (S. 908). 
) 8 108 letzter Absatz hinzugefügt durch Gesetz vom 5. März 1909 (S. 59).
	        
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