Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

368 Preußen. 
§ 11). Die Erste Kammer besteht: 
1) aus den Prinzen Unseres Königlichen Hauses, welche Wir, 
sobald sie in Gemäßheit Unserer Hausgesetze die Großjährig- 
keit erreicht haben, in die Erste Kammer zu berufen, Uns 
vorbehalten; 
2) aus Mitgliedern, welche mit erblicher Berechtigung, 
3) aus Mitgliedern, welche auf Lebenszeit von Uns berufen sind. 
#§ 2. Mit erblicher Berechtigung gehören zur Ersten Kammer: 
1) die Häupter der Fürstlichen Häuser von Hohenzollern-Hechingen 
und Hohenzollern-Sigmaringen; 
2) die nach der Deutschen Bundes-Akte vom 8. Juni 1815 zur 
Standschaft berechtigten Häupter der vormaligen Deutschen 
reichsständischen Häuser in Unseren Landen; 
3) die übrigen nach Unserer Verordnung vom 3. Februar 1847. 
zur Herren-Kurie des Vereinigten Landtags berufenen Fürsten, 
Grafen und Herren2). 
Außerdem gehören mit erblicher Berechtigung zur Ersten Kammer 
diejenigen Personen, welchen das erbliche Recht auf Sitz und Stimme 
in der Ersten Kammer von Uns durch besondere Verordnung verliehen 
wird. Das Recht hierzu wird in der durch die Verleihungs-Urkunde 
festgesetzten Folgeordnung vererbt. 
5 3. Als Mitglieder auf Lebenszeit wollen Wir berufen: 
1) Personen, welche Uns in Gemäheit der folgenden Para= 
graphen präsentirt werden; 
2) die Inhaber der vier großen Landes-Aemter im Königreich 
Preußen; 
3) einzelne Personen, welche Wir aus besonderem Vertrauen 
ausersehen. Aus denselben wollen Wir „Kron-Syndici“ be- 
stellen, welchen Wir wichtige Rechtsfragen zur Begutachtung 
vorlegen, imgleichen die Prüfung und Erledigung rechtlicher 
Angelegenheiten des Hauses anvertrauen werden. 
§S 4. Das Präsentationsrecht steht zu: 
1) den nach Unserer Verordnung vom 3. Februar 1847. zur Herren- 
Kurie des Vereinigten Landtags berufenen Stiftern; · 
2) dem für jede Provinz zu bildenden Verbande der darin mit 
Rittergütern angesessenen Grafen, für je einen zu Präsen- 
tirenden; 
3) den Verbänden der durch ausgebreiteten Familienbesitz aus- 
1) Zusatz vom 27. März 1872: Der Präsident und die Mitglieder der Ober-Rechnungs- 
kammer können nicht Mitglieder eines der beiden Häuser des Landtages sein. 
&2 der Verordnung vom 3. Februar 1847 lautet: „Wir ertheilen den Prinzen 
Unseres Königlichen Hauses, sobald sie nach Vorschrift Unserer Hausgesetze die Grob- 
jährigkeit erreicht haben, Sitz und Stimme im Stande der Fürsten, Grafen und Herren 
auf dem Vereinigten Landtage. Außerdem bilden den Herrenstand desselben: die zu den 
Provinziallandtagen berufenen vormaligen deutschen Reichsstände (Fürsten und Grafen), 
die Schlesischen Hürsten und Standesherrn und alle mit Virilstimmen begabten, oder an 
Kollestiostimmen betheiligten Stifter, Fürsten, Grafen und Herren der acht Provinzial- 
andtage.“
	        
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