Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 33 
Ist das Ergebnis nach der Ansicht des Präsidenten oder eines der 
fungierenden Schriftführer zweifelhaft, so wird die Gegenprobe gemacht. 
Liefert auch diese noch kein sicheres Ergebnis, so erfolgt die Zählung 
des Hauses. 
*56. Die Zählung geschieht in der nachstehend angegebenen Weise: 
Der Präsident fordert die Mitglieder auf, den Saal zu verlassen. 
Sobald dies geschehen, sind die Türen zu schließen mit Ausnahme 
einer Tür an der Nord= und einer an der Südseite. An jeder dieser 
beiden Türen stellen sich je zwei Schriftführer auf. 
Auf ein vom Präsidenten mit der Glocke gegebenes Zeichen treten 
diejenigen Mitglieder, welche mit „Ja“ stimmen wollen, durch die 
Tür an der Nordseite, rechts vom Bureau, diejenigen, welche mit „Nein“ 
stimmen wollen, durch die Tür an der Südseite, links vom Bureau, 
in den Saal ein. 
Die an jeder der beiden Türen stehenden zwei Schriftführer 
zählen laut die eintretenden Mitglieder. 
Demnächst gibt der Präsident ein Zeichen mit der GElocke, schließt 
das Skrutinium und läßt die Türen des Saales öffnen. Jede nachträg- 
liche Stimmabgabe ist ausgeschlossen; nur der Präsident und die dienst- 
tuenden Schriftführer geben ihre Stimmen nachträglich öffentlich ab. 
Der Präsident verkündet das Resultat der Zählung. 
§ 57. Auf namentliche Abstimmung kann beim Schluß der Be- 
ratung vor der Aufforderung zur Abstimmung angetragen werden; der 
Antrag muß von wenigstens 50 Mitgliedern unterstützt werden. Bei 
solchen Anträgen auf die Vertagung oder den Schluß der Debatte darf 
die Unterstützung nur durch Aufstehen geschehen. 
§58. Die namentliche Abstimmung erfolgt in folgender Weise: 
Der Präsident fordert die Mitglieder auf, ihre Plätze einzunehmen. 
Die Schriftführer haben alsdann von den einzelnen Mitgliedern die Ab- 
timmungskarten entgegenzunehmen und in Urnen zu sammeln. Die 
Abstimmungskarten tragen den Namen des Abstimmenden und die Be- 
zeichnung Ja, Rein, oder Enthalte mich. Nach Beendigung der Samm- 
lung erklärt der Präsident die Abstimmung für geschlossen. Die Zählung 
er Stimmen geschieht durch die Schriftführer. · 
Die Namen der Abstinimenden und ihre Abstimmung werden in 
den stenographischen Bericht der Sitzung aufgenommen. 
· 59. Bei allen nicht namentlichen Abstimmungen hat jedes Mit- 
glied des Reichstages das Recht, seine von dem Beschlusse der Mehrheit 
abweichende Abstimmung kurz motiviert schriftlich dem Bureau zu über- 
geben und deren Aufnahme in die stenographischen Berichte, ohne vor- 
gangige Verlesung in dem Reichstage, zu verlangen. 
VI. Ordnungsbestimmungen. 
6 60. Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen liegt 
dem Präsidenten ob #. 
— 
„..) Erklärung des Präsidenten Grafen von Ballestrem in der 226. Plenar- 
situng am 29. November 1902;: 
v. Rauchhaupt, Handbuch der deutschen Wahlgesetze. 3
	        
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