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5 12. Was die Eröffnung der Sitzung, die Beratung und Beschluß-
fassung in derselben anlangt, so sind die darüber im § 82 der Verfassung
enthaltenen Bestimmungen maßgebend.
Nach Eröffnung der Sitzung wird mit Vorlesung des Protokolles
der vorherigen Sitzung verfahren.
Entstehen Zweifel über das Protokoll, welche sich ohne Beschluß
der Versammlung nicht erledigen lassen, so treten über die Beschluß-
fassung die Bestimmungen in Paragraph 82 der Verfassung ein.
Falls die beschlußfähige Anzahl von Abgeordneten in der betreffenden
Versammlung nicht vorhanden ist, bleibt die Beschlußfassung bis auf
eine andere beschlußfähige Sitzung ausgesetzt, ohne daß jedoch die Weiter-
beratung der Tagesordnung dadurch aufgehalten wird.
*#i 13. Die Verlesung des Protokolles darf nicht unterbrochen werden;
erst nach beendeter Vorlesung können Ausstellungen gemacht werden;
blos formelle Erinnerungen sind von dem Schriftführer, wenn sie für
begründet erkannt werden, sofort durch Randbemerkungen zu erledigen;
handelt es sich um Erinnerungen materieller Natur durch ein Mitglied,
so hat die Versammlung zu bestimmen, ob und wie das Protokoll zu
ändern sei.
(e* Werden Erinnerungen von Seiten der Landtagskommissarien ge-
macht und dieselben finden seiten der Abgeordneten Widerspruch, so
werden zwar die Einwendungen der Landtagskommissarien zu Protokoll
genommen, es steht jedoch auch den Abgeordneten frei, Gegenerklärungen
dazu zu geben.
Niemand darf bei seinen Erinnerungen gegen das Protokoll auf
den Gegenstand der Verhandlung selbst wieder zurückkommen; wer
dagegen handelt, wird zur Sache verwiesen. Erfolgt kein Widerspruch
mehr, so erklärt der Vorsitzende das Protokoll für genehmigt.
14. Nach Genehmigung des Protokolls wird solches von dem
Schriftführer, dem Vorsitzenden und zwei Abgeordneten unterschrieben,
welche letztere nach der Reihenfolge der Sitzplätze wechseln.
15. Auf die Verhandlungen über das Protokoll folgt die Anzeige
der Eingänge aus der Registrande durch Verlesen derselben vom Schrift-
führer, sodann beschließt die Versammlung, ob dieselben beizulegen,
auf die Tagesordnung zu bringen sind, oder was sonst damit geschehen soll.
Bezüglich der Behandlung der von dem Landesherrn an den Landtag
gebrachten Gegenstände bewendet es bei den F. 69 der Verfassungsurkunde
desfalls getroffenen Bestimmungen allenthalben unverändert.
§ 16. Anfragen (Interpellationen) können nach Verlesen der Re-
gistrande mündlich und schriftlich gestellt werden.
Die Interpellaten können darauf entweder sofort antworten oder
einen Tag dazu bestimmen; die Beantwortung geschieht dann in derselben
Reihenfolge, in welcher die Fragen gestellt worden sind. Eine sofortige
Verhandlung darüber findet in der Regel nicht statt; ist der Anfragende
mit der Antwort nicht zufrieden gestellt, so steht ihm frei, einen besonderen
Antrag darauf zu stellen. Wird jedoch ausnahmsweise die sofortige Dis-
kussion darüber beliebt, so kann dies nur auf Grund eines zu unterstützenden
Antrags und mit Einwilligung des Landtagskommissars geschehen. Der-