Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

34 Das Deutsche Reich. 
Wenn ein Mitglied die Ordnung verletzt, so wird es vom Präsidenten 
mit Neunung des Namens darauf zurückgewiesen. 
Im Falle gröblicher Verletzung der Ordnung kann das Mitglied 
durch den Präsidenten von der Sitzung ausgeschlossen werden. Leistet 
dasselbe der Aufforderung des Präsidenten zum Verlassen des Saales 
keine Folge, so hat der Präsident in Gemäßheit des § 61 dieser Geschäfts- 
ordnung zu verfahren. Wenn während der Dauer der Ausschließung 
in anderen als Geschäftsordnungsfragen eine Abstimmung erfolgt ist, 
bei welcher die Stimme des ausgeschlossenen Mitgliedes den Ausschlag 
hätte geben können, so muß die Abstimmung in der nächsten Sitzung 
wiederholt werden. 
Das zur Ordnung gerufene oder ausgeschlossene Mitglied ist be- 
rechtigt, spätestens am folgenden Tage schriftlich Einspruch zu erheben, 
auf welchen der Reichstag, jedoch nicht vor dem darauffolgenden Tage, 
ohne Diskussion darüber entscheidet, ob der Ordnungsruf oder die Aus- 
weisung gerechtfertigt war. 
61. Wenn in der Versammlung störende Unruhe entsteht, so kann 
der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit aussetzen oder ganz auf- 
heben. Kann sich der Präsident kein Gehör verschaffen, so bedeckt er 
sein Haupt, und ist hierdurch die Sitzung auf eine Stunde unterbrochen. 
Ordnung in den Zuhörerräumen. 
* 62. Dem Präsidenten des Reichstages steht die Handhabung der 
Polizei im Sitzungsgebäude und in den Zuhörerräumen zu. 
63. Wer von der Tribüne Zeichen des Beifalls oder Mißfallens. 
gibt, oder sonst die Ordnung oder den Anstand verletzt, wird auf der 
Stelle entfernt. 
z 64. Entsteht eine störende Unruhe auf der Tribüne, so kann der 
Präsident anordnen, daß alle, die sich zur Zeit darauf befinden, die Tribüne 
räumen. 
VII. Urlaub, Ausscheiden und Neuwahl der Mitglieder. 
Urlaubsgesuche. 
5l 65. Für die Abwesenheit eines Mitgliedes bis zur Dauer von 
acht Tagen ist der Präsident Urlaub zu erteilen berechtigt; für eine längere 
Der § 60 unserer Geschäftsordnung bestimmt folgendes: 
„Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen liegt 
dem Präsidenten ob.“ 
Infolge dieser mir durch die Geschäftsordnung übertragenen Obliegenheit be- 
stimme ich folgendes: 
„Der Raum zwischen den Sitzen der Abgeordneten und dem Tische des 
Hauses respektive den Plätzen der Stenographen, ferner die zum Podium 
führenden Treppenstufen dürfen von den Abgeordneten nicht eingenommen 
werden und müssen frei bleiben; auf den Referentenplätzen zu beiden Seiten 
der Rednertribüne dürfen nur die offiziellen Referenten sich aufhalten.“ 
Diese Anordnungen, welche übrigens keine Neuerung enthalten, habe ich ge- 
troffen respektive erneut auf dieselben hingewiesen im Interesse der Würde des Haufses 
und der Redefreiheit seiner Mitglieder.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.