Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 447 
8 33. Wird gegen die Fassung der Protokolle Einspruch erhoben, 
welcher sich durch die Erklärung des darüber zu hörenden Schriftführers 
und des Landtagsnotars nicht heben läßt, so entscheidet der Landtag über 
den Einspruch. 
6l 34. Die Protokolle der öffentlichen Sitzungen werden gedruckt; 
ob dies auch bezüglich der Protokolle geheimer Sitzungen geschehen soll, 
hängt von dem Beschluß des Landtags und bezüglich in dem Fall, wo 
die geheime Sitzung auf Antrag des Ministeriums stattgefunden hat, 
von dessen Zustimmung ab. 
d. Rede-Ordnung. 
z 36. Kein Abgeordneter darf sprechen, ohne vorher das Wort ver- 
langt und von dem Präsidenten erhalten zu haben. Der Präsident ertheilt 
das Wort nach der Reihenfolge der Anmeldungen. Kein Abgeordneter 
darf öfter als drei Mal zum Sprechen über einen und denselben Gegen- 
stand zugelassen werden. Will der Präsident sich an der Debatte betheiligen, 
so muß er den Vorsitz abtreten. Der Landtag kann ihm jedoch ausnahms- 
weise gestatten, sich auch vom Präsidentenstuhle aus an der Debatte zu 
betheiligen. 
* 36. Die Mitglieder des Ministeriums und die zu ihrer Vertretung 
abgeordneten Kommissarien müssen auf ihr Verlangen zu jeder Zeit 
gehört werden. 
8 37. Sofortige Zulassung zum Worte können nur diejenigen 
Mitglieder verlangen, welche über die Verweisung zur Geschäftsordnung 
oder zur thatsächlichen Berichtigung reden wollen. Persönliche Be- 
merkungen sind erst nach dem Schluß der Debatte gestattet. 
§ 38. Die Redner sprechen von ihrem Platze aus, gegen den Präsi- 
denten gewendet, die Berichterstatter von dem für sie bestimmten Platze 
neben dem Präsidententisch aus. Das Vorlesen schriftlich abgefaßter 
Reden (mit Ausnahme der Ausschußberichte) ist nicht gestattet. Darüber, 
ob auf die Verhandlung bezügliche Actenstücke verlesen werden sollen, 
entscheidet die Versammlung. 
5 39. Der Präsident ist berechtigt, die Redner auf den Gegenstand 
der Verhandlung zurückzuweisen und zur Ordnung zu rufen (F. 49). Ist 
dies in der nämlichen Rede zwei Mal geschehen und fährt der Redner in 
der gerügten Weise fort, so kann die Versammlung auf die Anfrage des 
Präsidenten ohne Debatte beschließen, daß ihm das Wort über den vor- 
liegenden Gegenstand genommen werden solle. 
s 40. Nimmt ein Mitglied des Ministeriums nach dem Schlusse 
der Discussion das Wort, so gilt diese auf's Neue für eröffnet. 
Antragsteller und Berichterstatter erhalten, wenn sie es verlangen, 
das Wort, sowohl am Beginn wie am Schluß der Discussion. 
e. Abänderungsvorschläge und Anträge auf Tagesordnung. 
§ 41. Abänderungs-Vorschläge (Amendements) oder Anträge auf 
einfache und motivierte Tagesordnung können zu jeder Zeit vor dem 
Schlusse der Verhandlungen gestellt werden. Dieselben müssen mit
	        
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