Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 449 
VI. Ordnungs-Bestimmungen. 
§5 49. Wenn ein Mitglied die Ordnung verletzt, so wird es von dem 
Präsidenten darauf zurückgewiesen. Das Mitglied ist berechtigt, da- 
gegen Einspruch zu erheben, worauf der Landtag, jedoch erst in der 
nächstfolgenden Sitzung, ohne Discussion darüber entscheidet, ob der 
Ordnungsruf gerechtfertigt war. 
#*50. Wenn in der Versammlung störende Unruhe entsteht, so 
kann der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit aussetzen oder ganz 
aufheben. 
In den Sitzungsraum darf Niemand eintreten, der nicht zur Ver- 
sammlung gehört. 
§51. Dem Präsidenten steht die Handhabung der Ordnung auch 
in dem Zuhörer-Raume zu. 
Wer aus demselben Zeichen des Beifalls oder Mißfallens giebt oder 
wonst die Ordnung oder den Anstand verletzt, wird auf der Stelle ent- 
ernt. 
Entsteht im Zuhörer-Raume störende Unruhe, so kann der Präsident 
anordnen, daß Alle, die sich zur Zeit darin befinden, denselben räumen. 
VII. Urlaub der Mitglieder. 
#*52. Für die Abwesenheit eines Mitglieds bis zur Dauer von drei 
Tagen ist der Präsident auf schriftliches Nachsuchen Urlaub zu ertheilen 
berechtigt; für eine längere Zeit darf nur der Landtag denselben be- 
willigen. Urlaubsgesuche auf unbestimmte Zeit sind unstatthaft. 
VIII. Allgemeine Bestimmungen. 
653. Gesetzes-Vorlagen, Anträge und Petitionen sind mit dem 
Ablauf der Landtags-Periode, in welcher sie eingebracht sind, wenn sie 
nicht zur Beschlußnahme gekommen, für erledigt zu erachten. 
5 54. Die Akten und Verhandlungen des Landtags werden im 
Landtagsarchive aufbewahrt. 
Regulativ über die Tagegelder und Reisekostenvergütung der 
Landtagsabgeordneten betr. 
8 1. Die Tagegelder der Abgeordneten (F. 95 der Verfassung) be- 
stehen in 2 Thalern für jeden Abgeordneten, der in der Stadt Gera und 
einem halbstündigen Umkreis von derselben wohnt, in 2½ Thaler für 
jeden anderen Abgeordneten. Der Präsident bezieht, wenn er in Gera 
oder dem halbstündigen Umkreis wohnt, 2 Thaler, außerdem 3½ Thaler. 
Wenn ein Abgeordneter über drei Tage beurlaubt ist, so hört mit 
dem dritten Tage die Zahlung der Tagegelder auf. · » 
Erstreckt sich der Urlaub auf die letzten Tage einer Session, so hört 
die Zahlung mit dem ersten Tage des Urlaubs auf. 
v. Nauch haupt, Handbuch der deutschen Wahlgesetze. 29
	        
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