Geschäftsordnung. 449
VI. Ordnungs-Bestimmungen.
§5 49. Wenn ein Mitglied die Ordnung verletzt, so wird es von dem
Präsidenten darauf zurückgewiesen. Das Mitglied ist berechtigt, da-
gegen Einspruch zu erheben, worauf der Landtag, jedoch erst in der
nächstfolgenden Sitzung, ohne Discussion darüber entscheidet, ob der
Ordnungsruf gerechtfertigt war.
#*50. Wenn in der Versammlung störende Unruhe entsteht, so
kann der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit aussetzen oder ganz
aufheben.
In den Sitzungsraum darf Niemand eintreten, der nicht zur Ver-
sammlung gehört.
§51. Dem Präsidenten steht die Handhabung der Ordnung auch
in dem Zuhörer-Raume zu.
Wer aus demselben Zeichen des Beifalls oder Mißfallens giebt oder
wonst die Ordnung oder den Anstand verletzt, wird auf der Stelle ent-
ernt.
Entsteht im Zuhörer-Raume störende Unruhe, so kann der Präsident
anordnen, daß Alle, die sich zur Zeit darin befinden, denselben räumen.
VII. Urlaub der Mitglieder.
#*52. Für die Abwesenheit eines Mitglieds bis zur Dauer von drei
Tagen ist der Präsident auf schriftliches Nachsuchen Urlaub zu ertheilen
berechtigt; für eine längere Zeit darf nur der Landtag denselben be-
willigen. Urlaubsgesuche auf unbestimmte Zeit sind unstatthaft.
VIII. Allgemeine Bestimmungen.
653. Gesetzes-Vorlagen, Anträge und Petitionen sind mit dem
Ablauf der Landtags-Periode, in welcher sie eingebracht sind, wenn sie
nicht zur Beschlußnahme gekommen, für erledigt zu erachten.
5 54. Die Akten und Verhandlungen des Landtags werden im
Landtagsarchive aufbewahrt.
Regulativ über die Tagegelder und Reisekostenvergütung der
Landtagsabgeordneten betr.
8 1. Die Tagegelder der Abgeordneten (F. 95 der Verfassung) be-
stehen in 2 Thalern für jeden Abgeordneten, der in der Stadt Gera und
einem halbstündigen Umkreis von derselben wohnt, in 2½ Thaler für
jeden anderen Abgeordneten. Der Präsident bezieht, wenn er in Gera
oder dem halbstündigen Umkreis wohnt, 2 Thaler, außerdem 3½ Thaler.
Wenn ein Abgeordneter über drei Tage beurlaubt ist, so hört mit
dem dritten Tage die Zahlung der Tagegelder auf. · »
Erstreckt sich der Urlaub auf die letzten Tage einer Session, so hört
die Zahlung mit dem ersten Tage des Urlaubs auf.
v. Nauch haupt, Handbuch der deutschen Wahlgesetze. 29