Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

450 Reuß j. L. 
6#2. Die Reisekosten der Abgeordneten werden denselben in der 
Weise vergütet, daß auf die Meile für die Hin= und Rückreise zusammen 
1 Thaler gewährt wird. 
5 3. Die Auslösung des Landtags-Notars, des Landtags-Kanzlisten 
und des Dieners wird vom Landtage in Uebereinstimmung mit dem 
Ministerium festgestellt. 
Die zur Bestreitung der Bureaukosten und der Tagegelder und 
Reisekosten der Abgeordneten erforderlichen Geldmittel werden durch 
den Präsidenten dem Ministerium wöchentlich liquddirt. 
Gera, am 30. Oktober 1872. 
Fürstliches Ministerium. Das Landtagspräsidium. 
von Harbou. E. Mehlhorn.
	        
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