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richtigung die Wahl nicht bestimmt und unbedingt abgelehnt, so gilt
dieselbe für angenommen. Wird aber Jemand, der bereits Kammer-
mitglied ist oder eine Wahl angenommen hat, bei einer anderen Wahl
gewählt, so ist bei Außenbleiben seiner Erklärung binnen der obgedachten
Frist die neue Wahl für abgelehnt zu achten. Wenn Jemand bei mehreren
Wahlen gewählt wird, ohne sich über Annahme einer derselben recht-
zeitig zu erklären, so ist anzunehmen, daß er diejenige Wahl angenommen
habe, welche ihm zuerst bekanntgemacht worden ist.
§ 8. Der freiwillige Austritt aus der Kammer ist den § 63, Nr. 13,
14 und 17 der Verfassungsurkunde gedachten Mitgliedern der ersten
Kammer, ingleichen den Abgeordneten der zweiten Kammer außer der
Zeit des Landtags stets, während des Landtags nur mit Genehmigung
der Kammer gestattet.
§ 9. Wird die Stelle eines Abgeordneten während eines Landtags
oder kurz vor Beginn desselben erledigt, so ist dann, wenn die Beendigung
des Landtags früher als die Vollendung einer Neuwahl zu erwarten,
von letzterer abzusehen.
B. Besondere Vorschriften.
a) Wahlen für die erste Kammer.
8 10. Von den nach F 63 der Verfassungsurkunde unter 13 der
ersten Kammer angehörenden 12 Abgeordneten werden
im Meißner Kreise und
in der Oberlausitz
je drei,
im Leipziger, Erzgebirgischen und Voigtlän=
dischen Kreise
je zwei
Abgeordnete gewählt.
§5 11. Um das Wahlrecht ausüben zu können, ist neben den all-
gemeinen Bedingungen der Stimmberechtigung (szs 1 und 2) das Eigen-
thum an einem Rittergute, oder an einem anderen Gute des platten
Landes, welches mit wenigstens 3000 Steuereinheiten belegt ist, er-
forderlich (vergl. auch § 5).
Unter dieser Voraussetzung steht mit Ausnahme des Staatsfiscus
auch juristischen Personen die Ausübung des Stimmrechts durch ihre
gesetzmäßigen Vertreter zu.
5 12. Der Eigenthümer mehrerer Güter der § 11 gedachten Art
kann das Stimmrecht, wenn letztere in einem und demselben Kreise
gelegen sind, nur einmal, wenn die Güter in verschiedenen Kreisen liegen,
in jedem derselben ausüben.
5 13. Zur Wählbarkeit ist nächst den Voraussetzungen des § 4 das
Eigenthum an einem oder mehreren inländischen Rittergütern, welche
einschließlich der damit etwa verbundenen, auf demselben Grundbuchs-
folium eingetragenen Beistücken mit wenigstens 4000 Steuereinheiten
belegt sind, oder an einem anderen Gute des platten Landes, auf welchem
wenigstens 4000 Steuereinheiten haften, erforderlich (vergl. auch § 5).